# Keine EEG-Umlagepflicht bei Betrieb der Stromerzeugungsanlage für die Deutsche Flugsicherung auf dem Campus Langen

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- Published: 2023-06-12T10:59:05+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.06.2023 zum Urteil 24 U 36/22 vom 09.06.2023(
nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 12.06.2023 verkündeter 
Entscheidung bestätigt, dass die Beklagte keine EEG-Umlage für die von ihr betriebene
Stromerzeugungsanlage trotz Weiterverteilung an zwei Nutzer zahlen muss. Sie könne
sich jedenfalls auf ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 104 Abs. 4 EEG 2017) berufen.

Die Klägerin begehrt als Übertragungsnetzbetreiberin die Zahlung einer EEG-Umlage
für eine von der Beklagten betriebene Stromerzeugungsanlage auf dem Campus Langen.
Die Beklagte ist eine 100 %-ige Tochter der Deutschen Flugsicherung und betreibt
für diese und eine gleichfalls auf dem Campus angesiedelte Nutzerin (hier: die Streitverkündeten)
eine Stromerzeugungsanlage, die aus mehreren Turbinen und Netzersatzanlagen besteht.

Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte zur Zahlung einer EEG-Umlage verpflichtet
sei, weil der von ihr in der Stromerzeugungsanlage hergestellte Strom an die Streitverkündeten
weiter geliefert werde. Die Beklagte macht geltend, dass die Streitverkündeten aufgrund
geschlossener Medienverträge eine vollständige Kostentragung und Übernahme des wirtschaftlichen
Risikos entsprechend ihren bei Abschluss der Verträge mitgeteilten und unveränderten
Strombedarfen übernommen hätten und daher eigene Betreiber der Anlage seien.

Das Landgericht Darmstadt hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung
der Klägerin blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Dabei hat das OLG offengelassen,
ob die Streitverkündeten eigene Betreiber einer Stromerzeugungsanlage seien (§ 61a
EEG 2017). Jedenfalls könnten sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen(§
104 Abs. 4 EEG 2017). Der Gesetzgeber habe hierbei wegen Unklarheiten der rechtlichen
Zuordnung der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die teilweise oder allein der
Eigenversorgung dienten, eine Amnestieregelung geschaffen. Diese fingiere eine Betreiberstellung
bei mehreren Betreibern einer Anlage. Die Voraussetzungen für die Annahme einer 
solchen Betreiberstellung lägen hier vor. Dies folge insbesondere daraus, dass die
räumlich geschlossene Anlage ausschließlich zum Zweck einer ausfallsicheren Versorgung
der beiden Behörden konzipiert gewesen sei und eine Weiterleitung erzeugter Strommengen
ebenso wie der Zukauf von Strommengen aus dem öffentlichen Leitungsnetz bei Betrieb
der Stromerzeugungsanlage vollständig marginal sei. Berücksichtigt worden sei auch
die vollständige Übernahme des Kostenrisikos und des wirtschaftlichen Risikos sowie
der Bestimmung der Fahrweise der Anlage.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die 
der BGH zu entscheiden hätte, kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt_
