# Keine Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums

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- Veröffentlicht: 2021-10-29T06:38:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.10.2021 zum Urteil 10 C 3.20 vom 28.10.2021

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-
Direktnachrichten, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig am 28.10.2021 entschieden.

Der Kläger betreibt die Internetseite FragDenStaat und begehrt Einsicht in Twitter-
Direktnachrichten des BMI. Twitter-Direktnachrichten ermöglichen es zu kommunizieren,
ohne dass andere Nutzer die Nachrichten lesen können. Im streitgegenständlichen 
Zeitraum hat das BMI die Direktnachrichten für informelle Kommunikation genutzt.
Diese umfasste u. a. Terminabsprachen, Danknachrichten für Bürgeranfragen etwa betreffend
Tipp- und Verlinkungsfehler oder Fragen von Journalisten nach zuständigen Personen.
Die Direktnachrichten werden beim BMI selbst nicht gespeichert; sie sind für das
BMI aber bei der Twitter Inc. abrufbar.

Das BMI hat den Anspruch des Klägers abgelehnt, weil Direktnachrichten keine Aktenrelevanz
zukomme und sie deshalb keine amtlichen Informationen seien. Das Verwaltungsgericht
hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Begriff der amtlichen Informationen
sei weit auszulegen und erfasse allein solche Informationen nicht, die ausschließlich
privaten (persönlichen) Zwecken dienten.

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage 
abgewiesen. Amtliche Informationen setzen voraus, dass ihre Aufzeichnung amtlichen
Zwecken dient. Der Gesetzgeber verlangt mit dieser Definition eine bestimmte Finalität
der Aufzeichnung. Nicht nur die Information selbst muss amtlichen Zwecken dienen,
sondern gerade ihre Aufzeichnung. Dies ist bei Twitter-Direktnachrichten nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Bei Nachrichten, die wie hier aufgrund ihrer geringfügigen inhaltlichen
Relevanz keinen Anlass geben, einen Verwaltungsvorgang anzulegen, ist dies jedoch
nicht der Fall. Die Speicherung erfolgt bei der Twitter Inc. nach deren Geschäftsmodell.
Das BMI hat der Speicherung durch die Twitter Inc. keinen amtlichen Zweck beigegeben.
Ein solcher ist auch vor dem Hintergrund der Registraturrichtlinie der Bundesministerien
und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aktenführung nicht ersichtlich.

## Fußnote

**§ 2 Nr. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz:**

Im Sinne dieses Gesetzes ist

 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig 
    von der Art ihrer Speicherung. […]

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-einsicht-in-twitter-direktnachrichten-des-bundesinnenministeriums-66207)
