# Keine Entschädigung eines Reiseveranstalters bei pandemiebedingter Reisestornierung im März 2020

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- Veröffentlicht: 2022-06-30T11:15:50+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 16 U 132/21 vom 30.06.2022

Ein Reiseveranstalter kann im Fall der Reisestornierung keine Entschädigung verlangen,
wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reisedurchführung erheblich beeinträchtigen.
Ob eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist prognostisch zu beurteilen.
Ausreichend ist eine erhebliche Eintrittswahrscheinlichkeit (20-25 %). Das im März
2020 unbekannte und unberechenbare Pandemiegeschehen ermöglichte keine belastbaren
Prognosen, sodass eine Wahrscheinlichkeit von 50:50 bestand. Der Reisesenat des 
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 30.06.2022 verkündeter Entscheidung
deshalb den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nach Stornierung abgelehnt.

Der Kläger buchte für sich und seine Frau im August 2018 bei der Beklagten eine 
mehrtägige Flugreise nach Kanada, die – nach Umbuchung – im Juli/August 2020 stattfinden
sollte. Er zahlte den Preis von gut 6.000 Euro an die Beklagte. Nach den Reisebedingungen
entfällt im Fall des Rücktritts der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der
Reiseveranstalter kann dann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, die
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises beträgt. Keine Entschädigung
kann verlangt werden, „wenn am Bestimmungsort oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise…erheblich
beeinträchtigen“.

Mitte März 2020 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er unter Symptomen des
Corona-Virus leide und die Reise im Hinblick auf die Umstände u. a. in Kanada storniere.
Eine angebotene Verschiebung der Reise auf das Folgejahr lehnte er ab und begehrte
vor dem Landgericht Rückzahlung des vollen Reisepreises. Die Beklagte zahlte nach
Klageerhebung 90 % zurück. Das Landgericht verurteilte die Beklagte auch zur Zahlung
der zwischen den Parteien streitigen restlichen 10 %.

Die Berufung hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne Rückerstattung
auch des restlichen Reisepreises verlangen, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe
durch das eindeutig als Rücktritt auszulegende Schreiben des Klägers vom März 2020
ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf
Entschädigung für die Stornierung in Höhe von den hier geltend gemachten 10 % des
Reisepreises. Der Entschädigungsanspruch sei vielmehr gemäß den Reisebedingungen
im Hinblick auf vorliegende unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, die die Reisedurchführung
beeinträchtigten, ausgeschlossen. Ob eine derartige Beeinträchtigung vorliege, sei
prognostisch – ex ante – zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu beurteilen. Auf
spätere – zwischen Rücktrittserklärung und ursprünglich geplanten Reisebeginn – 
eintretende geänderte Umstände zu Gunsten oder zulasten einer Partei komme es nicht
mehr an. Dabei bestehe ein Rücktrittsrecht wegen nicht voraussehbarer höherer Umstände
schon dann, „wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher,
und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen
ist“. Eine Eintrittswahrscheinlichkeit ab einer Größenordnung von 20 bis 25 % genüge
in der Regel. Dies markiere zugleich „die Grenze zwischen lediglich subjektiv empfundenen
Gefahren und einer sachlich begründeten Befürchtung für erhebliche Beeinträchtigungen“.

Diese erhebliche Wahrscheinlichkeit habe hier bestanden. Die Parteien seien sich
einig, dass bei Kündigung bereits Reisebeschränkungen bestanden und es sich bei 
dem bis dahin völlig unbekannten SARS-Cov-2-Virus und der möglichen Pandemie um 
ein unberechenbares Geschehen handele, für dessen weitere Entwicklung im März 2020
keine sicheren oder auch nur belastbaren Prognosen aufgestellt werden konnten. Könne
bei zwei Alternativen keine Aussage über die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der
einen oder anderen gemacht werden, bestehe eine Wahrscheinlichkeit von jeweils 50%
zu 50 %.

Soweit zwischen Rücktritt und Reisebeginn ein Zeitraum von vier Monaten gelegen 
habe, habe der Kläger auch nicht noch abwarten müssen, wie sich die Verbreitung 
und die Gefahren der Pandemie weiterentwickelten. Eine derartige Wartefrist sei 
gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Zuwarten sei dem Reisenden auch nicht zumutbar.

Gegen das Urteil ist die Revision zum BGH zugelassen worden.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-entschaedigung-eines-reiseveranstalters-bei-pandemiebedingter-reisestornierung-im-maerz-2020-80728)
