# Keine Entschädigung für Reiseveranstalter nach Stornierung wegen Corona

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- Veröffentlicht: 2022-08-23T11:40:49+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankfurt, Mitteilung vom 23.08.2022 zum Urteil 2-24 S 243/21 vom 07.07.2022

In einem Berufungsverfahren (Az. 2-24 S 243/21) hatte der Kläger für seine Ehefrau
und sich sowie ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca für die Woche vom 22.03.2020
bis 29.03.2020 gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reisebedingungen 
sahen vor, dass bei einem Rücktritt des Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor
Reisebeginn eine Entschädigungspauschale von 55 % des Reisepreises zu zahlen sei.

Am 04.03.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag wegen der sich 
seinerzeit abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie. Die Reise 
wurde aufgrund der zunehmenden Reisebeschränkungen ohnehin später abgesagt und fand
nicht mehr statt. Der beklagte Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis nur teilweise
und behielt eine Entschädigungspauschale zurück. Mit seiner Klage verlangte der 
Kläger den vollen Reisepreis.

Die Reiserechtskammer bejahte in ihrem Urteil vom 07.07.2022 einen Anspruch des 
Klägers auf vollständige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter könne keine Entschädigung
zurückhalten. Grundsätzlich sei das zwar möglich, wenn eine Reise von einem Kunden
storniert werde. In diesem Fall könne der Reiseveranstalter nach dem Gesetz nur 
dann eine Entschädigung verlangen, wenn keine sog. außergewöhnlichen Umstände am
Zielort vorlegen hätten. Die Corona-Pandemie sei grundsätzlich ein solcher Umstand.
Ob für die Beurteilung der Corona-Lage im konkreten Fall auf den Zeitpunkt des Rücktritts
des Kunden oder darauf abzustellen sei, wie die Lage bei planmäßiger Durchführung
der Reise gewesen wäre, ließ die Reiserechtskammer in diesem Fall noch ausdrücklich
offen. Da die Reise nämlich später ohnehin abgesagt wurde, könne der Reiseveranstalter
keinesfalls eine Entschädigung beanspruchen. Andernfalls werde der Reiseveranstalter
bei Reisen, die wegen der Pandemie oder aus anderen außergewöhnlichen Umständen 
sowieso nicht stattfänden, bessergestellt, wenn der Kunde zuvor von sich aus die
Reise aus demselben Grund storniert habe.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Reiserechtskammer erwägt allerdings, Rechtsstreitigkeiten
wie diese in Zukunft einstweilen auszusetzen. Denn der Bundesgerichtshof hat die
Frage, ob es für die Corona-Lage auf den Zeitpunkt der Stornierung durch den Kunden
oder auf den Zeitraum der Reise ankommt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung
vorgelegt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.08.2022, Az. X ZR 53/21).

_Quelle: LG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-entschaedigung-fuer-reiseveranstalter-nach-stornierung-wegen-corona-83512)
