# Keine Erlaubnis mehr für gewerbliche Lotto-Vermittlung

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- Veröffentlicht: 2021-07-05T05:12:53+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Münster, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Beschluss 9 L 433/21 vom 01.07.2021(
nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 1. Juli 2021 den Eilantrag
einer Firma mit Sitz im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen den sofortigen 
Widerruf der Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung gewehrt hat.

Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben aufgrund einer ihr im Jahr 2018 erteilten
Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung zurzeit mit etwa 11.000 Kunden Glücksspielverträge
mit einer Laufzeit von durchschnittlich noch fünf Monaten und einem Umsatzvolumen
von etwa 3,5 Millionen Euro geschlossen.

Mit Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2021 hatte das Niedersächsische Innenministerium
die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen und
zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Es lägen zahlreiche Beschwerden über Telefonaktionen
vor, die auf die Antragstellerin zurückzuführen seien. Aus der Auswertung der Beschwerden
und der von der Staatsanwaltschaft Münster zur Verfügung gestellten Ermittlungsakten
wegen des Verdachts des Betruges ergebe sich ein typisches Handlungsmuster der zumindest
mittelbar durch die Antragstellerin beauftragten Callcenter. Dieses bestehe darin,
dass die Betroffenen überraschend von einem Mitarbeiter angerufen würden, welcher
ein in Wahrheit nicht bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und
einem „Lotto-Club“ behaupte. Den Betroffenen werde dargelegt, dass sie im Rahmen
eines kostenlosen Probeabonnements an Lotterien teilgenommen hätten, das sich nunmehr
wegen nicht erfolgter Kündigung in einen kostenpflichtigen zwölfmonatigen Vertrag
verlängert habe. Aus vorgetäuschter Kulanz werde angeboten, die Laufzeit des Vertrags
auf drei Monate zu verkürzen. Nach durch den ausgeübten Druck erreichter Einwilligung
werde darauf hingewiesen, dass ein anderer Mitarbeiter in Kürze anrufen werde, um
sich das soeben Vereinbarte bestätigen zu lassen. Im zweiten Telefonat werde durch
entsprechende Gesprächsführung ein erstmaliger Vertragsabschluss über die Teilnahme
an Lotterien durch das erste Telefonat suggeriert, welcher nun bei Tonaufnahme bestätigt
werden solle. Dabei gingen die Betroffenen davon aus, dass es sich um die im ersten
Telefonat besprochene Verkürzung des in Wahrheit nicht bestehenden Vertragsverhältnisses
handele und bejahten daraufhin auf Aufforderung den Vertragsabschluss. In der Folge
erhielten die Betroffenen ein Willkommensschreiben samt Teilnahme-Zertifikat. Das
Schreiben weise die Antragstellerin als Absenderin aus. Sodann werde auf den Konten
der Betroffenen eine Lastschrift der Antragstellerin ausgewiesen.

Demgegenüber hatte die Antragstellerin unter anderem geltend gemacht: Sie unterhalte
selbst keine Callcenter, weshalb sie keine Verantwortung für das Verhalten der Mitarbeiter
in den Callcentern trage. Vielmehr habe sie Beschwerden jeweils zum Anlass genommen,
die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Callcenter zu beenden.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und entschied nunmehr, der
Widerruf der Erlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. In den Gründen des Beschlusses
heißt es unter anderem: Der Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren
vermöge weder die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners noch die daraus
von ihm gefolgerte glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu
erschüttern. Insbesondere ergebe sich die glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit
der Antragstellerin daraus, dass sie jedenfalls nicht in ausreichender Weise gegen
die Handlungsweise der Callcenter eingeschritten sei, die ihr durch die Vielzahl
an Beschwerden und eingeleiteten Strafverfahren – allein in den Verwaltungsvorgängen
seien 172 Strafverfahren aktenkundig – offensichtlich bekannt gewesen sei. Gerade
der Umstand, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin im Verlauf mehrerer Jahre
wiederholt zur polizeilichen Vernehmung geladen worden sei und die Vorwürfe in den
einzelnen Strafverfahren nahezu identisch seien, mithin deutlich ein Muster erkennen
ließen, hätte sie dazu veranlassen müssen, das Konzept der Beauftragung von externen
Callcentern zu überdenken und gegebenenfalls selbst rechtliche Schritte gegen diese
einzuleiten. Ungeachtet dessen erscheine es bei lebensnaher Betrachtung fernliegend,
dass sämtliche der beauftragten Callcenter über den Verlauf mehrerer Jahre zufällig
dieselben Unzulänglichkeiten in der Gesprächsführung aufwiesen. Dieser Umstand begründe
eher den vom Antragsgegner geäußerten Verdacht, dass es sich hierbei um eine systematische
Vorgehensweise auch der Antragstellerin selbst handele.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

_Quelle: VG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-erlaubnis-mehr-fuer-gewerbliche-lotto-vermittlung-56649)
