# Keine Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden

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- Veröffentlicht: 2024-05-17T00:02:01+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 10.05.2024 zum Beschluss 12 TaBV 115/23 vom 10.05.2024

Die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden gegen den Beschluss
1 BV 35/23 des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10. August 2023, durch den die Zustimmung
des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung
des Betriebsratsvorsitzenden ersetzt worden ist, waren vor dem Landesarbeitsgericht
Hamm erfolgreich.

Antragstellerin und Beschwerdegegnerin war ein Bielefelder Maschinenbau-Unternehmen.
Diese Arbeitgeberin beabsichtigte, dem für Betriebsratsarbeit freigestellten Vorsitzenden
des für ihren Betrieb zuständigen Betriebsrats eine außerordentliche Verdachtskündigung
auszusprechen. Sie berief sich u. a. auf den dringenden Verdacht der unzutreffenden
Dokumentation der „Arbeitszeit“ und einen dadurch bei ihr aufgrund der Auszahlung
von Vergütung für „Mehrarbeitsstunden“ entstandenen Vermögensschaden. Der Betriebsrat
erteilte die Zustimmung zum Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen
Verdachtskündigung nicht.

Auf die Beschwerden wurde der Beschluss des Arbeitsgerichts durch die Entscheidung
der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Mai 2024 abgeändert und der
Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Es bestehen zwar Verdachtsmomente, jedoch liegt
kein für den Ausspruch einer beabsichtigten Verdachtskündigung erforderlicher dringender
Verdacht der Pflichtverletzung vor. Es sind auch andere Geschehensabläufe denkbar,
die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden. 
Daher fehlt es an einem wichtigen Grund zur Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen
Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

_Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm_

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