# Keine Feuerwehrgebühren für spontane Hilfe bei einer Reifenpanne

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- Published: 2023-05-15T06:20:13+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Gießen, Pressemitteilung vom 16.05.2023 zum Beschluss 2 L 260/23 vom 15.05.2023(
nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen gab am 15. Mai 2023 einem Eilantrag statt, der sich
gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Stadt Kirtorf für den Wechsel
eines platten Reifens richtete.

In dem Gebiet der Antragsgegnerin kam es am 14. Dezember 2022 zu einer Alarmierung
der freiwilligen Feuerwehr. Grund war ein umgestürzter Baum auf der Fahrbahn. Daraufhin
rückten insgesamt sechs Einsatzfahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte aus. Ein umgestürzter
Baum konnte beim Abfahren der Strecke nicht gefunden werden. Stattdessen trafen 
die Feuerwehrleute aber auf die Antragstellerin, die auf der Strecke zuvor eine 
Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt und sie wartete dort auf
den bereits verständigten ADAC. Die Feuerwehrkräfte boten der Antragstellerin ihre
Hilfe beim Reifenwechsel an und wechselten den platten Reifen, bevor der ADAC eintraf.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2023 machte die Antragsgegnerin hierfür Kosten in Höhe
von 784,20 Euro geltend. Insgesamt seien Kosten in Höhe von über 1.000 Euro entstanden.
Aus Billigkeitsgesichtspunkten werde diese Summe um 25 % reduziert.

Der erkennende Einzelrichter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen gab dem
hiergegen gerichteten Eilantrag statt. Nach Einschätzung des Gerichts sei der streitgegenständliche
Bescheid evident rechtswidrig. Der Bescheid sei bereits nicht ausreichend begründet,
weil weder die Antragstellerin noch das Gericht diesem entnehmen könne, auf welche
Rechtsgrundlage die Forderung gestützt werde. Ein pauschaler Verweis auf die gesamte
Feuerwehrgebührensatzung der Antragsgegnerin reiche nicht aus. Darüber hinaus fehle
es aber auch an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei durch das Fahrzeug
der Antragstellerin keine unaufschiebbare Gefahrenlage entstanden, die ein Eingreifen
der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte. Zudem habe die Antragstellerin auch zurecht
von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen dürfen, da sie die Feuerwehr weder
selbst angefordert habe, noch von der Feuerwehr vor Ort auf eine Gebührenpflicht
hingewiesen worden sei.

Die Entscheidung (Beschluss vom 15. Mai 2023, Az. 2 L 260/23.GI) ist noch nicht 
rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

_Quelle: Verwaltungsgericht Gießen_
