# Keine Fördermittel für ambulante Betreuungsdienste in NRW

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- Published: 2022-06-20T05:56:49+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Münster Pressemitteilung vom 17.06.2022 zu den Urteilen 6 K 2337/21 und 6 K 2338/
21 vom 313.05.2022 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile vom 31. 
Mai 2022 die Klagen von zwei ambulanten Betreuungsdiensten aus dem Kreis Coesfeld
abgewiesen, soweit diese für das Jahr 2021 Fördermittel zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen
Aufwendungen (Investitionskostenpauschale) nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-
Westfalen in Höhe von etwa 7.000 Euro bzw. etwa 115.000 Euro erstrebt hatten.

Ambulante Betreuungsdienste erbringen Leistungen der pflegerischen Betreuung und
Hilfen bei der Haushaltsführung, insbesondere für demenziell erkrankte Pflegebedürftige,
wie z.B. Hilfen bei der zeitlichen und örtlichen Orientierung, Begleitung bei Spaziergängen
oder kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Einkaufen, Zubereitung von
Mahlzeiten oder Wohnungsreinigung. Sie erbringen jedoch keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen.

Mit den Klagen machten die Kläger unter anderem geltend: Der Bundesgesetzgeber habe
Anfang 2013 das Sozialgesetzbuch (Elftes Buch) dahingehend geändert, dass die ambulanten
Betreuungsdienste den Pflegediensten gleichgestellt worden seien. Zwar habe es der
Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen bisher versäumt, das Alten- und Pflegegesetz
Nordrhein-Westfalen entsprechend anzupassen. Hierbei handele es sich aber nicht 
um eine bewusste Entscheidung des Landesgesetzgebers, nur die Pflegedienste und 
nicht auch die Betreuungsdienste zu fördern. Selbst wenn der Landesgesetzgeber dieses
Ziel vor Augen gehabt haben sollte, liege ein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht
vor.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen
der Urteile heißt es unter anderem: Die geltend gemachten Investitionskostenpauschalen
seien nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen nur für ambulante Pflegedienste
vorgesehen. Um solche Dienste handele es sich bei den Klägern jedoch nicht. Pflegedienste
seien dadurch gekennzeichnet, dass sie unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten
Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit sämtlichen Leistungen der 
häuslichen Pflegehilfe versorgten. Demgegenüber dürften die Kläger mit ihren Fachkräften
keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen erbringen. Entgegen der Auffassung der Kläger
würden die ambulanten Betreuungsdienste von der Förderung nach dem Alten- und Pflegegesetz
Nordrhein-Westfalen ausdrücklich nicht erfasst. Dies rechtfertige sich aus dem unterschiedlichen
Leistungsspektrum der Pflege- bzw. Betreuungsdienste. Während ambulante Pflegedienste
das gesamte Leistungsspektrum der häuslichen Pflegehilfe einschließlich der körperbezogenen
Pflegemaßnahmen bedienten, seien ambulante Betreuungsdienste auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen
und Hilfen bei der Haushaltsführung beschränkt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden,
dass das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen pflegerischen
Versorgungsstruktur dadurch erfülle, dass nur solche Einrichtungen gefördert würden,
die eine pflegerische Versorgung umfassend erfüllen könnten. Es sei Sache des Gesetzgebers
zu entscheiden, ob zukünftig auch eine Förderung für ambulante Betreuungsdienste
erfolgen solle.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen. Die Berufung
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils eingelegt werden.

_Quelle: VG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-foerdermittel-fuer-ambulante-betreuungsdienste-in-nrw-79979)
