# Keine Genehmigung für privaten Bestattungsplatz

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- Veröffentlicht: 2022-10-26T10:44:21+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 26.10.2022 zum Urteil 7 A 10437/22.OVG
vom 06.10.2022

Ein im Eifelkreis Bitburg-Prüm lebender Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung
einer Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattun­gen
in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle. Dies entschied das Ober­verwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger begründete seinen Wunsch, dass er und seine Ehefrau nach ihrem Tod in
der ihnen gehörenden Hofkapelle, die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite
ihres Wohnhauses auf einem ihm gehörenden Grundstück befindet, im Rahmen einer Urnenbestattung
beige­setzt werden, im Wesentlichen damit, dass die Kinder sich nicht um die Grabpflege
auf dem örtlichen Friedhof kümmern könnten, da sie alle verzogen seien. Zudem laufe
das Nutzungsrecht an der dort vorhandenen eigenen Grabstelle im Jahre 2030 aus. 
Zu der unter Denkmalschutz stehenden (im Jahre 1912 errichteten) Hofkapelle bestehe
ein besonderer persönlicher Bezug, weil der Patenonkel des Klägers diese erbaut 
habe. Seine Ehefrau und er lehnten eine Bestattung in der Grab­stelle auf dem kommunalen
Friedhof ab, da sich die Zeiten geändert hätten und sie über eine eigene Hofkapelle
verfügten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und ver­pflichtete den beklagten
Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Kläger die begehrte Genehmi­gung zur Anlage eines privaten
Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattungen in der auf seinem Grundstück gelegenen
Hofkapelle zu erteilen (vgl. [Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 7/2022](https://vgtr.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/pressemitteilung-nr-72022/)).
Auf die Berufung des Beklagten hob das Ober­verwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts
auf und wies die Klage ab.

Die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes bedürfe nach dem rheinland-pfälzischen
Bestattungsgesetz – BestG – einer schriftlichen Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 BestG
könnten private Bestattungs­plätze nur angelegt werden, wenn (1.) ein berechtigtes
Bedürfnis oder Interesse bestehe und (2.) öffentliche Interessen oder schutzwürdige
Belange Dritter nicht beein­trächtigt würden. Es könne dahinstehen, ob dem Anspruch
des Klägers wie vom Verwaltungsgericht angenommen aufgrund eines zwischenzeitlich
eingetretenen Werte- und Bewusstseinswandels im Umgang mit dem Tod keine Beein­trächtigungen
öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Belange Dritter i. S. d. § 4 Abs. 1 
BestG (mehr) entgegenstünden. Jedenfalls könne vorliegend kein berechtigtes Bedürfnis
oder Interesse des Klägers i. S. d. § 4 Abs. 1 BestG zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes
in der in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle anerkannt werden.

Dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass diesem Tat­bestands­merkmal
keine gesonderte Bedeutung mehr zukommen solle, wenn eine Beeinträchti­gung aller
in Betracht kommender öffentlicher Belange nicht feststellbar sei, könne nicht gefolgt
werden. Denn der Landesgesetzgeber habe mit der unter § 4 Abs. 1 BestG aufgenommenen
Forderung nach einem berechtigten Bedürfnis oder Interesse aus­drücklich ein zusätzliches
Tatbestandsmerkmal formuliert. Danach unterliege die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen
einem repressiven Verbot mit Erlaub­nisvorbehalt mit zwei – kumulativ zu erfüllenden–
Tatbestandsvoraussetzungen und es bestehe kein Spielraum, sich von dieser eindeutigen
gesetzlichen Vorgabe zu lösen.

Bei der Anerkennung einer Ausnahme im Einzelfall sei keine großzügige Hand­habung
geboten, um nicht einem Zustand Vorschub zu leisten, der zu einer Umkehrung des 
im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses führte. Die vom Gesetzgeber ange­strebte
Wahrung der Totenruhe und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ließen es nicht
zu, im Falle des angestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis
oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen
entspreche. Es sei weder ersichtlich, dass mit dem grund­sätzlichen Verbot von Bestattungen
außerhalb von Friedhöfen der dem Gesetz­geber zustehende weite Ermessensspielraum
aufgrund gewandelter Vorstellungen in der Bevölkerung nunmehr überschritten worden
sein könnte, noch, dass die allgemeine Handlungsfrei­heit des Einzelnen bei restriktiver
Handhabung der Ausnahmevoraus­setzungen, also der Genehmigungserteilung zwecks Aufrecht­erhaltung
des im Gesetz ausdrücklich vor­gesehenen Regel-/Ausnahme­verhältnisses nur in besonders
begründeten Einzelfällen, mittlerweile in nicht mehr vertretbarer Weise eingeschränkt
werden könnte. Wenngleich in einzelnen Bundes­ländern wie etwa Nord­rhein-Westfalen
und Bremen der Friedhofs­zwang für die Bei­setzung von Aschen­resten bereits vor
geraumer Zeit gelockert worden sei, erachte es der weit überwiegende Teil offensichtlich
weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen
Gefühls weiter Bevöl­kerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden.
Damit bleibe es dabei, dass legitime Ausnahmegründe zur Annahme eines berechtigten
Interesses i. S. d. § 4 Abs. 1 BestG Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründe 
darstellen könn­ten. Weiter könnten Gründe, die der Totenruhe vorgehen, für eine
Ausnahme sprechen. Darunter fielen besondere atypische Gegebenheiten oder Härtefälle,
in denen die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar sei, oder wenn es sich um 
eine Bestattung einzelner bedeutender Per­sönlichkeiten handele, denen durch die
Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehrung zuteilwerden solle.

Ausgehend hiervon genügten die vom Kläger geltend gemachten Gründe nicht zur Annahme
eines berechtigten Interesses nach § 4 Abs. 1 BestG; dass er sich in seiner Situation,
insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe des örtlichen Friedhofs und einer dort
vorhandenen Familiengrabstätte, nicht auf ein berechtigtes Bedürfnis nach der ersten
Alternative dieser Vorschrift berufen könne, werde selbst von ihm anerkannt. Die
persönliche Verbundenheit des Klägers zu der auf seinem Grund­stück gelegenen und
seit mehreren Jahrzehnten in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle – hier auf­grund
der seinerzeitigen Errichtung durch seinen Patenonkel – könne kein berechtigtes 
Interesse begründen, da ein gleichgelagerter Wunsch auf­grund einer besonderen per­sönlichen
bzw. familiären Verbundenheit zu einem in seinem Eigentum stehenden Gebäude bei 
jedem anderen Grundstückseigentümer ebenso vorliegen könnte. Auch das im erst­instanzlichen
Verfahren noch vom Kläger vorgebrachte Argument, im Fall einer Bestattung auf dem
kommunalen Friedhof fielen zusätzliche Kosten wegen der Grabpflege an, stelle keinen
besonderen Einzelfall dar, wie das Verwaltungs­gericht insoweit bereits zutreffend
ausgeführt habe. Soweit das Verwaltungsgericht hervor­gehoben habe, der Kläger verfüge
mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet
sei und in der die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt
werden könne, sei dem in diesem Zusammenhang keine ausschlag­gebende Bedeutung beizumessen.
Vielmehr sei dieser Umstand in erster Linie bei der gesondert zu beantwortenden 
Frage bedeutsam, ob bzw. in welchem Umfang durch die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes
öffentliche Interessen oder schutz­würdige Belange Dritter i. S. d. § 4 Abs. 1 BestG
beeinträchtigt werden könnten.

_Quelle: Ober­verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-genehmigung-fuer-privaten-bestattungsplatz-87840)
