# Keine große Garage im Gartenbereich

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- Published: 2022-02-25T10:04:53+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Mainz, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zum Urteil 3 K 411/21.MZ vom 16.02.2022

Eine auf einer Aufschüttung geplante Garage mit einer Grundfläche von 80 qm ist 
wegen der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung in zweiter Baureihe bauplanungsrechtlich
unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Dem beigeladenen Bauherrn war eine Baugenehmigung zur Errichtung u. a. einer 80 
qm großen Garage (Traufhöhe 3,20 m, Firsthöhe 4 m) unmittelbar an der rückwärtigen
Grenze seines straßenseitig mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks genehmigt worden,
nachdem die Gemeinde hierzu ihr Einvernehmen erteilt hatte. Der Beigeladene schüttete
in der Folgezeit sein hängiges Grundstück im gesamten hinteren Bereich um bis zu
1,60 m auf und bereitete auf der aufgeschütteten Fläche die Herstellung einer Bodenplatte
für eine Garage vor. Daraufhin wurden die Bauarbeiten von der Baugenehmigungsbehörde
eingestellt. Der Beigeladene reichte sodann einen Bauantrag für den Bau einer gleichgroßen
Garage ein – nunmehr auf aufgeschüttetem Grundstück und mit einem Abstand von 3 
m zur hinteren Grundstücksgrenze. Die Gemeinde versagte hierzu ihr Einvernehmen 
unter Hinweis auf die wegen der Aufschüttung überdimensional wirkenden Garage in
einem Bereich, in dem allein Gärten und kleine Schuppen anzutreffen seien; die optische
Wirkung des ursprünglichen Vorhabens ohne Aufschüttung sei weniger massiv gewesen.
Unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte der Beklagte dem Beigeladenen
die beantragte Baugenehmigung. Die Gemeinde wandte sich mit einer Klage gegen die
Ersetzung ihres Einvernehmens. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob
die Baugenehmigung auf.

Der Beklagte habe das von der Gemeinde verweigerte Einvernehmen zu Unrecht ersetzt,
denn das im unbeplanten Innenbereich vorgesehene Garagengebäude sei bauplanungsrechtlich
unzulässig. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Unter Einbeziehung der
Aufschüttung erreiche die Garage mit ihrer ohnehin großen Grundfläche ein Bauvolumen,
das den in der näheren Umgebung anzutreffenden Rahmen auch hinsichtlich des Standorts
überschreite. Mit der Garage würde erstmals ein von seiner Dimension eher mit einem
Wohnhaus vergleichbares Gebäude im rückwärtigen Bereich von Wohngrundstücken entstehen,
der bisher nur von Gartenflächen und kleineren Nebenanlagen geprägt sei. Das Vorhaben
füge sich auch nicht ausnahmsweise in die nähere Umgebung ein, denn es sei geeignet
bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. Es entfalte für die rückwärtige
Grünzone der Grundstücke eine negative Vorbildwirkung zumindest für vergleichbare
massive Nebengebäude. Mit Blick auf die Änderung der ursprünglich vorgesehenen Garage
hinsichtlich ihrer Höhe und ihres Standorts sei die Gemeinde auch nicht an ihr früher
erteiltes Einvernehmen gebunden, sondern berechtigt gewesen, bei der Genehmigung
des „anderen“ Vorhabens das Einvernehmen zu versagen.

_Quelle: VG Mainz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-grosse-garage-im-gartenbereich-74339)
