# Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine möglicherweise unzureichende Umsetzung und Anwendung europäischen Rechts

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- Published: 2022-03-17T10:26:06+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 17.03.2022 zum Beschluss III ZR 87/21 vom 10.02.2022

Der unter anderem für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat
hat entschieden, dass dem Erwerber eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten
Fahrzeugs keine Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen
einer möglicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zustehen.

## Sachverhalt

Der Kläger erwarb am 12. September 2014 einen gebrauchten Audi A4 (km-Stand: 11.303
km) zu einem Kaufpreis von 35.440 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des
Typs EA 189 ausgestattet, der eine unzulässige Abschaltvorrichtung enthält. Der 
Kläger wirft der beklagten Bundesrepublik Deutschland insbesondere vor, das Kraftfahrbundesamt
habe für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp eine fehlerhafte Typgenehmigung 
erteilt und Art. 46 der Richtlinie 46/2007/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von 
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Richtlinie 2007/46/EG) unzureichend umgesetzt
und kein ausreichendes Sanktionssystem erlassen zu haben. Durch diese Pflichtverletzungen
sei er zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen
hätte. Die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise Erstattung
des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung
einer Nutzungsentschädigung begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht
gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

Insbesondere weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung deshalb auf, weil ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage
gerichtet werden müsste, ob bzw. inwieweit die hier relevanten Normen der Richtlinie
2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über 
den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Verordnung 715/
2007/EG) den Zweck haben, dass die Typgenehmigungsbehörden die Käufer von Fahrzeugen
vor Rechtsverstößen der Hersteller zu schützen.

Diese Normen schützen zwar Interessen der Verbraucher, sie bezwecken jedoch nicht
den Schutz vor den vom Kläger geltend gemachten Schäden. Drittschützende Wirkung
haben sie nur im Hinblick auf das Interesse der Erwerber, dass ein erworbenes Fahrzeug
zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund
mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden
Rechtsvorschriften untersagt wird. Die Verletzung dieses Interesses macht der Kläger
jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis ist
nicht wieder entzogen worden. Vielmehr macht der Kläger als verletztes Schutzgut
sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor
dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden vom Schutzzweck
der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG jedoch nicht erfasst.

Der Senat hat sich insoweit den Ausführungen des VI. Zivilsenats in seinen Urteilen
vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) und vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20), die auch der
VII. Zivilsenat teilt (Beschluss vom 1. September 2021 – VII ZR 59/21), angeschlossen.

Aus dem Umstand, dass die vorzitierten Entscheidungen Ansprüche gegen die Fahrzeughersteller
betrafen, während im vorliegenden Fall ein Verstoß des Kraftfahrtbundesamts gegen
die vorgenannten Regelwerke geltend gemacht wird, folgt nichts Abweichendes. Es 
spricht nichts dafür, dass diese Pflichten der Genehmigungsbehörden gegenüber dem
geschützten Personenkreis einen weitergehenden oder anderen Inhalt hätten als die
Pflichten der Hersteller. Im Gegenteil werden die Behörden in erster Linie im öffentlichen
Interesse tätig und sind von dem – vom Kläger geltend gemachten – Abschluss eines(
unerwünschten) Vertrags sachlich weiter entfernt als der Fahrzeughersteller. Da 
diese Schlussfolgerungen auf der Hand liegen und zudem durch eine Erst-recht-Wertung
gestützt werden, bedurfte es nach Maßgabe der acte-clair-Doktrin keiner Vorlage 
an den Gerichtshof der Europäischen Union.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**Richtlinie 46/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September
2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese 
Fahrzeuge**

**Art. 46 Sanktionen**

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie,
insbesondere gegen die in Artikel 31 vorgesehenen oder sich daraus ergebenden Verbote
und die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte, anzuwenden sind, und ergreifen
alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
diese Vorschriften bis zum 29. April 2009 sowie etwaige Änderungen so bald wie möglich
mit.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-haftung-der-bundesrepublik-deutschland-im-sog-diesel-skandal-fuer-eine-moeglicherweise-unzureichende-umsetzung-und-anwendung-europaeischen-rechts-75421)
