# Keine Haftung für Sturz auf Treppe zum Watt

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/keine-haftung-fuer-sturz-auf-treppe-zum-watt/
- Veröffentlicht: 2021-07-01T06:39:47+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 29.06.2021 zum Beschluss 11 U 31/21
vom 02.06.2021

Auf die typischen Gefahren des Meeresstrandes müssen sich Badegäste einstellen. 
An die Rutschfestigkeit außendeichs am Meer gelegener Badetreppen sind deshalb nicht
die gleichen Anforderungen zu stellen, die für Treppen in Sport- und Arbeitsstätten
gelten.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin beanspruchte Schadensersatz wegen eines Sturzes auf
einer Treppe der „Familienlagune Perlebucht“ in Büsum. Dabei handelt es sich um 
eine lagunenartig angelegte künstliche Aufschüttung mit zwei Innenbecken, von deren
Außenbereich mehrere Treppen je nach Tidenhub ins Watt bzw. in die Nordsee führen.
Hier war unter anderem eine breite Treppenanlage errichtet mit in der Mitte geführtem
doppelten Handlauf und einem Mittelpodest. Die Klägerin stürzte bei der Benutzung
einer der Treppen, als sie die erste im Wasser befindliche Stufe erreichte. Durch
den Sturz erlitt sie einen Oberschenkeltrümmerbruch oberhalb des Gelenkkopfes und
musste am Folgetag operiert werden.

Den Sturz führte die Klägerin darauf zurück, dass sie aufgrund des zu glatten Materials
der Stufen sowie erheblicher Moos und Materialablagerungen ausgerutscht sei.

Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen.

Nachdem der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Klägerin
Anfang Juni diesen Jahres darauf hingewiesen hatte, dass ihre gegen die Abweisung
der Klage gerichtete Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm die Klägerin 
die Berufung zurück.

Aus den Gründen: Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht allen denkbaren Gefahren
vorbeugen, sondern es kann Schutz nur vor solchen Gefahren verlangt werden, die 
über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht
vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Treppen mit Betonstufen an 
Badestellen am Wattenmeer können üblicherweise durch Ablagerungen von Schwebstoffen
schon innerhalb einer einzigen Tide rutschig werden. Aus diesem Grund sind diese
Treppen im Regelfall während der Badesaison – wie auch hier – mit Handläufen versehen.
Für die Nutzer der Badestellen ist offenkundig, dass mit typischen Gefahren des 
Meeresstrandes, also Sturzgefahr durch Schlick, Schafskot, Treibgut, Meerestiere,
Wellen und Strömungen zu rechnen ist. Diesen Gefahren können die Nutzer eigenverantwortlich
begegnen, indem sie die Treppen vorsichtig benutzen und sich am Handlauf festhalten.
Über die Errichtung eines Handlaufs und die Verwendung geeigneten Betonmaterials,
gegen das hier nichts einzuwenden war, sind keine zusätzlichen Sicherungen gegen
das Ausrutschen angezeigt. Regelungen, die Bodenbeläge in Barfußbereichen in Bädern,
Krankenhäusern oder Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport und Arbeitsstätten
betreffen, gelten nicht für außendeichs gelegene Treppenanlagen im Watt, die dem
dauerhaften Einfluss der Gezeiten, starkem Wellenschlag, Eisgang, Frost und Schlickablagerungen
ausgesetzt sind.

_Quelle: OLG Schleswig-Holstein_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-haftung-fuer-sturz-auf-treppe-zum-watt-56356)
