# Keine Haftung von Gemeinde und Bademeister für Freibadunfall

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/keine-haftung-von-gemeinde-und-bademeister-fuer-freibadunfall/
- Veröffentlicht: 2023-06-12T10:38:29+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München II, Pressemitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil 2 O 5124/19 vom 26.05.2023(
nrkr)

Am 28.08.2016 kam es zu einem Ertrinkungsunfall im Alpenwarmbad Benediktbeuern mit
schweren gesundheitlichen Folgen für einen damals dreijährigen Jungen. Die 2. Zivilkammer
des Landgerichts München II hat mit Urteil vom 26.05.2023 (Az. 2 O 5124/19) entschieden,
dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten habe.

Die Versicherung des verunfallten Kindes, welches ohne Schwimmflügel in das Mehrzweckbecken
gefallen war, hat die Gemeinde Benediktbeuern als Betreiberin des Alpenwarmbades
und zwei Bademeister auf Schadensersatz in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro verklagt.
Die Klägerin wirft den Beklagten eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
und ein grobes Organisationsverschulden vor, insbesondere sei zu wenig Aufsichtspersonal
anwesend und der Standort der Bademeister nicht geeignet gewesen. Der für den Verunglückten
schwerwiegende Verlauf des Unfallgeschehens, so die Kammer in ihrer Urteilsbegründung,
beruhe nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.

Das Gericht konnte weder eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch einen
Organisationsmangel in Hinblick auf die Badeaufsicht bei der Gemeinde als Betreiberin
des Freibades noch eine Haftung der Bademeister feststellen. Insbesondere habe die
Betreiberin keine baulichen Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass 
das geschädigte Kleinkind von der Liegewiese in das Mehrzweckbecken gelangte. Die
verkehrssicherungspflichtige Gemeinde dürfe sich dabei in gewissem Umfang darauf
verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger
Beaufsichtigung wahrnehmen. Auch aus dem konkreten Verhalten der anwesenden Bademeister
am Unfalltag, sowohl im Hinblick auf die Aufsicht als auch die eingeleiteten Rettungsmaßnahmen,
vermochte das Gericht keine Pflichtverletzung abzuleiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: Landgericht München II_
