# Keine Hinzuschätzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Gesellschafter

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/keine-hinzuschaetzungen-bei-einer-gmbh-wegen-unklarer-mittelherkunft-bei-ihrem-gesellschafter/
- Veröffentlicht: 2022-08-15T09:54:48+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.08.2022 zum Urteil 10 K 261/17 vom 18.05.2022

Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen
bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht
aufklärbar ist. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom
18. Mai 2022 (Az. 10 K 261/17 K,U) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren einen Großhandel und tätigte
hierbei auch Barumsätze. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum
einen Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse der Klägerin fest.
Zum anderen hatte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse getätigt. Diese
stammten nach dessen eigenen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen
Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten
Silberverkäufen in den neunziger Jahren. Die Betriebsprüfung führte unter Auswertung
der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen
durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Diese führten
zu Höchstfehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der Klägerin und zugleich
als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster teilweise
stattgegeben. Die beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen begründeten
keine Schätzungsbefugnis auf Ebene der GmbH. Grundsätzlich sei eine Bargeldverkehrsrechnung
zwar eine geeignete Verprobungsmethode. Hieraus könne aber nicht zwangsläufig die
Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen
ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe. Selbst wenn
man unterstelle, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betriebliche Aktivitäten
erzielt worden waren, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen
im Rahmen von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der
Gesellschaft. Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm 
festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufkläre, könnten keine nachteiligen
Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden. Auch aus der durch die verdeckten
Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin könne nicht gefolgert werden, dass
diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe.

Nach Auffassung des 10. Senats hat allerdings dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis
wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden. Die Hinzuschätzungen seien
allerdings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag i. H. v. 1,5 % der von der Klägerin
getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, zu begrenzen. Die Ergebnisse
der Bargeldverkehrsrechnungen seien nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen
einzubeziehen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: FG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/keine-hinzuschaetzungen-bei-einer-gmbh-wegen-unklarer-mittelherkunft-bei-ihrem-gesellschafter-83160)
