# Keine höhere Besoldung von Förderschullehrer*innen mit Funktionsstelle als Fachleiter*in am Studienseminar Sonderpädagogik

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- Veröffentlicht: 2021-09-14T06:28:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Hannover, Pressemitteilung vom 10.09.2021 zum Urteil 2 A 3188/19 vom 09.09.2021

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom 9. September 2021
ohne mündliche Verhandlung die Klage einer als Fachleiterin am Studienseminar tätigen
Förderschullehrerin auf höhere Besoldung abgewiesen.

Die Klägerin erhält für ihre Tätigkeit als Fachleiterin am Studienseminar zusätzlich
zu ihrer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 eine besondere Stellenzulage in
Höhe von 150 Euro. Sie begehrte eine Höherbewertung ihres Dienstpostens und vertrat
die Auffassung, sie werde zu Unrecht besoldungsrechtlich anders behandelt als Lehrkräfte
aus dem Gymnasial- oder Berufsschulbereich, die eine entsprechende Tätigkeit als
Fachleiter*innen am Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und Berufsschulen
ausübten. Für diese bestehe eine Beförderungsmöglichkeit in das nach Besoldungsgruppe
A 15 besoldete Amt einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors.

Die Kammer hielt die Klage im Hinblick auf die Organisationfreiheit des Dienstherrn
bereits für unzulässig. Die gerichtliche Kontrolle sei insoweit auf hier nicht gegebene
Fälle der Manipulation oder Willkür des Dienstherrn beschränkt.

Auch in der Sache hat das Höherbesoldungsbegehren nach Ansicht der Kammer keinen
Erfolg. Nach den geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen stehe in der hier maßgeblichen
Laufbahn (Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, erstes Einstiegsamt) ein nach
Besoldungsgruppe A 15 besoldetes Statusamt, welches der Klägerin übertragen werden
könnte, schon nicht zur Verfügung. Die unterschiedliche gesetzgeberische Ausgestaltung
der Besoldung von am Studienseminar als Fachleiter_innen tätigen Förderschullehrer_innen
und der in derselben Funktion tätig werdenden Lehrkräfte aus dem Gymnasial- und 
Berufsschulbereich stellt nach Ansicht der Kammer auch keinen Verstoß gegen den 
Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Mit Blick auf weiteren in der Kammer anhängigen, gleich gelagerten Verfahren hat
die Kammer die Berufung zugelassen.

_Quelle: VG Hannover_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-hoehere-besoldung-von-foerderschullehrerinnen-mit-funktionsstelle-als-fachleiterin-am-studienseminar-sonderpaedagogik-62442)
