# Keine höhere Sozialplanabfindung für Gewerkschaftsmitglieder

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- Published: 2022-06-29T14:08:06+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zum Urteil 1 Sa 991/21 vom 29.06.2022

Die Klägerin war seit dem 03.04.2000 bei der Beklagten, einer Servicegesellschaft
aus dem Bereich der Luftfahrt, beschäftigt. Im Zuge der zweiten größeren Personalanpassungsmaßnahme
wurde ihr Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.06.2020 gekündigt.

Bereits im Jahre 2017 hatte die Beklagte einen Personalabbau durchgeführt. Nach 
dem seinerzeit vereinbarten Sozialplan vom 06.12.2017 berechnete sich die Abfindung
für die gekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt: „Betriebszugehörigkeit
x Monatsbrutto x 0,9“. Außerdem war – mündlich – vereinbart worden, dass Mitglieder
der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) einen erhöhten Abfindungsfaktor
von 1,0 erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Im Rahmen der zweiten Personalanpassung im Jahre 2019 hat die Beklagte mit ihrem
Betriebsrat im Interessenausgleich vom 10.12.2019 vereinbart, dass der bereits bestehende
Sozialplan vom 06.12.2017 auch hierfür Anwendung findet. Auf der Grundlage einer
weiter abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Kündigungsabwicklung sollten die
Beschäftigten zusätzlich zur Sozialplanabfindung 5.000 Euro erhalten, wenn sie keine
Kündigungsschutzklage erheben.

Nach Auszahlung der Abfindung auf der Basis eines Abfindungsfaktors von 0,9 verlangt
die Klägerin mit ihrer Klage einen um den Faktor 0,1 erhöhten Abfindungsbetrag. 
Sie behauptet, sie sei Mitglied der Gewerkschaft NGG. Der Geschäftsführer der Beklagten
habe im Rahmen einer Betriebsratssitzung am 18.09.2019 zugesagt, dass die Gewerkschaftsmitglieder
wie im Jahre 2017 einen erhöhten Abfindungsbetrag erhalten würden. Am 23.09.2019
habe zudem die Geschäftsführerin der NGG die Belegschaft auf einer Betriebsversammlung
über diese Vereinbarung informiert und der anwesende Geschäftsführer der Beklagten
habe dazu geschwiegen. Die Beklagte bestreitet mit Nachdruck eine höhere Sozialplanabfindung
für Gewerkschaftsmitglieder zugesagt zu haben.

Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht
die Klage abgewiesen. Die Gewerkschaftsmitglieder haben selbst auf der Grundlage
des Vortrags der Klägerin keinen Anspruch auf eine um den Faktor 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung.
Etwaige Erklärungen der Arbeitgeberin in der Betriebsratssitzung vom 18.09.2019 
haben sich allenfalls an den Betriebsrat gerichtet. Mangels Einhaltung der für Betriebsvereinbarungen
erforderlichen Schriftform (§ 77 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BetrVG) kann die von
der Beklagten bestrittene Zusage zu keinen Rechtsansprüchen der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer führen. In der Äußerung der Geschäftsführerin der NGG auf der Betriebsversammlung
liegt keine die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigende Gesamtzusage. Eine
Gesamtzusage ist die an alle Beschäftigten des Betriebs oder einen bestimmten Teil
von ihnen gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen
erbringen zu wollen. Daran fehlt es. Der Geschäftsführer der Beklagten hat zu dem
entscheidenden Punkt geschwiegen. Darin liegt keine Willenserklärung. Es ist nicht
erkennbar, dass die Geschäftsführerin der NGG als Vertreterin der Beklagten aufgetreten
ist und rechtsverbindliche Erklärungen für sie abgegeben hat. Sie hat in der Betriebsversammlung
nur eigene Erklärungen abgegeben, aber nicht im Namen der Beklagten gehandelt. Auch
die Voraussetzungen einer Vollmacht sind nicht gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat heute in sieben weiteren verbundenen Sachen die Klagen
abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen.

_Quelle: LAG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-hoehere-sozialplanabfindung-fuer-gewerkschaftsmitglieder-80638)
