# Keine höheren Kosten der Unterkunft und Heizung für Mieter eines privat organisierten betreuten Wohnprojektes in Würselen

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- Veröffentlicht: 2021-04-29T10:27:22+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Aachen, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Urteil S 19 SO 59/20 vom 19.03.2021

Mieter eines privat organisierten betreuten Wohnprojektes in Würselen, die Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, haben keinen Anspruch
auf höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung. Dies hat die 19. Kammer des Sozialgerichts
Aachen in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 19.03.2021 entschieden.

Das Sozialgericht wies damit die Klage einer Mieterin des Wohnprojektes ab, die 
Sozialhilfe bezieht und in den angemieteten Räumlichkeiten überdies Leistungen der
Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen (früher: ambulant betreutes 
Wohnen) in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe
rechtfertige es, so die Klägerin, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung
zu übernehmen. Dies gelte, obwohl die tatsächlichen Unterkunftskosten die von der
Städteregion Aachen für angemessen befundenen Kosten übersteigen und folge aus den
entsprechenden Vorschriften des Sozialhilferechts, welche zum 01.01.2020 infolge
der Einführung des Bundesteilhabegesetzes wesentliche Änderungen erfahren hätten.

Dieser Argumentation vermochten sich die Aachener Richter nicht anzuschließen. Das
zum 01.01.2020 geänderte Gesetzesrecht sehe zwar die Übernahme um bis zu 25 % höherer
Kosten der Unterkunft und Heizung vor, wenn in den angemieteten Räumlichkeiten Leistungen
der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzung hierfür
sei aber, dass zusätzliche Kosten belegt und vertraglich ausgewiesen würden, die
gerade durch die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe bedingt werden
oder zumindest in engem Zusammenhang hiermit stehen. Derartige zusätzliche, d. h.
über die üblichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hinaus gehenden, Kosten
der Klägerin seien indessen nicht ersichtlich und insbesondere im Mietvertrag, den
die Klägerin mit dem Träger des Wohnprojektes abgeschlossen hatte, auch nicht ausgewiesen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen in Essen möglich.

_Quelle: SG Aachen_

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