# Keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen

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- Veröffentlicht: 2021-08-16T10:45:54+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 16.08.2021 zum Gerichtsbescheid 4 K 1768/20 vom 15.06.2021(
rkr)

Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2021 (Az. 4 K 1768/20 Ki) hat 
der 4. Senat des Finanzgerichts Münster zum Erlass von Kirchensteuer wegen Kappung
der Progression bei Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen
Einkünften Stellung genommen.

Die Kläger sind Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und werden als Ehegatten
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2015 erzielten sie der tariflichen
Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von ca. 370.000 Euro und daneben
Kapitaleinkünfte in Höhe von knapp 250.000 Euro, die nach § 32d EStG dem Einkommensteuersatz
von 25 % unterworfen wurden. Hieraus resultierte eine Kirchensteuerfestsetzung von
ca. 18.000 Euro, deren Berechnung zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.

Die Kläger beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen
Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens.
Dies lehnte der Beklagte ab, da nach § 32d EStG besteuerte Kapitaleinkünfte nicht
unter diese Begrenzung fielen.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat die auf Erlass eines Teilbetrags der
Kirchensteuer gerichtete Klage abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf einen
solchen Erlass hätten.

Der begehrte Erlass könne zunächst nicht auf § 227 AO gestützt werden, da die Erhebung
der vollständigen Kirchensteuer nicht unbillig erscheine. Die mit der Progression
der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer treffe alle Steuerpflichtigen
ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen und sei daher vom Gesetzgeber gewollt.

Auch aus dem Kirchensteuerrecht ergebe sich kein Erlasstatbestand. Weder das KiStG
NRW noch die KiStO des Beklagten enthielten Aussagen zu Kappung der Progression 
bzw. zu einem entsprechenden Erlass der Kirchensteuer.

Schließlich sei auch die von den Klägern angeführte Bischöfliche Anordnung nicht
geeignet, den begehrten Erlass zu begründen. Dabei könne offenbleiben, ob diese 
Anordnung überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Kirchensteuererlass
darstellen kann. Jedenfalls lägen die hierin genannten Voraussetzungen nicht vor.
Zum einen sei ausdrücklich geregelt, dass die dem 25 %-igen Steuersatz für Kapitaleinkünfte
unterliegenden Beträge bei der Kappung außer Ansatz blieben. Zum anderen wären die
Kapitaleinkünfte in die Bemessungsgrundlage für den Kappungsbetrag von 4 % einzubeziehen,
wodurch der Höchstbetrag noch oberhalb der festgesetzten Kirchensteuer läge.

_Quelle: FG Münster, Newsletter August 2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/keine-kappung-der-kirchensteuerprogression-bei-einkuenften-aus-kapitalvermoegen-60474)
