# Keine „Kopien“: Anwalt erhält keine Erstattung für Scans

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- Veröffentlicht: 2024-05-17T00:00:54+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BRAK, Pressemitteilung vom 16.05.2024 zum Beschluss 1 W 12/24 des OLG Bamberg vom
02.04.2024

 Scans sind keine auslagenfähigen Kopien gem. Nr. 7000 VV RVG. Daher kann auch keine
Dokumentenpauschale geltend gemacht werden, so das OLG Bamberg.

 Scannt ein Anwalt Dokumente aus einem Gerichtsverfahren ein, um sie besser bearbeiten
zu können, kann er hierfür keinen Anspruch auf Erstattung der Dokumentenpauschale
geltend machen, so das OLG Bamberg. Schließlich handele es sich bei Scans nicht 
um auslagenfähige Kopien gem. Nr. 7000 VV RVG. Zudem sei die Digitalisierung eines
in Papierform geführten Verfahrens nicht wirtschaftlich und damit gem. § 91 Abs.
1 ZPO nicht erstattungsfähig (Beschluss vom 02.04.2024, Az. 1 W 12/24).

 Ein Anwalt hatte sich in einem seit 2018 andauernden Rechtsstreit vom Gericht ca.
6.000 Seiten in fünf Aktenordnern zuschicken lassen und diese selbst zur anschließenden
Bearbeitung eingescannt. Hierfür machte er im Rahmen der Kostenfestsetzung eine 
Dokumentenpauschale von über 1.000 Euro geltend. Der Rechtspfleger hielt diese Kosten
für nicht erstattungsfähig. Auch mit einer sofortigen Beschwerde hatte der Anwalt
keinen Erfolg. Der Rechtspfleger legte sie dem OLG vor, das die Kosten ebenfalls
für nicht erstattungsfähig hielt – aus zwei Gründen.

##  Scans sind keine Kopien und außerdem nicht kostengünstig

 Zum einen seien Scans bereits von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig, so das
OLG Bamberg. Die Kosten für die Digitalisierung seien keine kostenrechtlich erstattungsfähigen
Auslagen gemäß Nr. 7000 Abs. 2 i. V. m. Ziffer 2 und Ziffer 1 lit. c) VV-RVG. Allein
für das Einscannen von Dokumenten falle seit der Neufassung der Nr. 7000 VV-RVG 
durch das 2. KostRMoG im Jahr 2013 keine Vergütung mehr an. Der Gesetzgeber habe
damals explizit den Begriff „Ablichtung“ durch den Begriff „Kopie“ ersetzt, um das
klarzustellen. Kopie im Sinne des Kostenrechts sei damit lediglich „die Reproduktion
einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie“.

 Das Einscannen eines Dokuments könne nur nach Nr. 7000 Anm. Abs. 2 VV-RVG bei der
Berechnung der Dokumentenpauschale berücksichtigt werden. Dies sei nur der Fall,
wenn auch die Voraussetzungen nach Nr. 7000 Ziffer 2 i. V. m. Ziffer 1 lit. d) VV-
RVG vorlägen. Hierbei geht es aber andere Fallkonstellationen, die im konkreten 
Fall nicht vorgelegen hätten.

 Darüber hinaus seien die Kosten schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie 
nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig
gewesen seien (§ 91 Abs. 1 ZPO). Anwälte müssten ihre Prozessführung danach möglichst
kostengünstig halten. Auflagen, die eine wirtschaftlich denkende Partei nicht für
erforderlich hielte, seien hingegen nicht zu erstatten. Im vorliegenden Fall habe
das Einscannen sehr hohe Kosten verursacht – und das nur, um dem Anwalt die Aktenführung
zu erleichtern. Eine kostengünstigere Möglichkeit wäre es außerdem gewesen, die 
Unterlagen direkt in digitaler Form vom Gericht sowie dem Beklagten zu verlangen–
dies hatte er aber nicht getan.

 _Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer_

Source: [Keine „Kopien“: Anwalt erhält keine Erstattung für Scans](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-kopien-anwalt-erhaelt-keine-erstattung-fuer-scans-124860)
