# Keine künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren zulasten der Krankenkasse

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- Veröffentlicht: 2021-11-10T15:55:04+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 10.11.2021 zum Urteil B 1 KR 7/21 R vom 10.11.2021

Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen
auf eine Kinderwunschbehandlung. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts 
am 10. November 2021 entschieden (Az. B 1 KR 7/21 R).

Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind nach § 27a Absatz
1 Nummer 4 SGB V nur dann der Krankenbehandlung und damit den Leistungen der Krankenversicherung
zuzurechnen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden(
sog. homologe Insemination). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gezwungen,
auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen (sog. heterologe
Insemination) vorzusehen.

Die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt einer
weitreichenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Der Versicherungsfall 
des § 27a SGB V geht von einer grundsätzlich bestehenden Zeugungsfähigkeit des Ehepaars
aus, die durch die Leistungen nach § 27a SGB V unterstützt werden soll. Zwar erkennt
die Vorschrift als soziale Komponente die Erfüllung des Kinderwunsches innerhalb
einer bestehenden Ehe als Behandlungsziel an. Sie knüpft darüber hinaus jedoch den
Leistungsanspruch an das krankheitsähnliche Unvermögen – bei eingeschränkter, aber
nicht aufgehobener Zeugungsfähigkeit – Kinder auf natürlichem Weg in der Ehe zu 
zeugen. Die Entscheidung, diese individuelle krankheitsähnliche Komponente durch
die Förderung der künstlichen Befruchtung nur mit eigenen Ei- und Samenzellen der
Eheleute nicht vor der sozialen zurücktreten zu lassen, ist vor dem Hintergrund 
der im Wesentlichen auf die Krankenbehandlung ausgerichteten gesetzlichen Krankenversicherung
gerechtfertigt. Die Klägerin begehrt dagegen statt der bloßen Überwindung einer 
krankheitsähnlichen Situation die Kompensation einer – in dieser Eheform – nicht
bestehenden Zeugungsfähigkeit mittels heterologer Insemination.

Zu einer anderen Bewertung zwingt auch nicht die Einführung der gleichgeschlechtlichen
Ehe. Der Gesetzgeber wollte hiermit zwar die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche
Ehe angleichen. Aus diesem Anliegen folgt aber nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen
Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen.

## Hinweise zur Rechtslage

### § 27a SGB V Künstliche Befruchtung

1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen
    eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht
    mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
 3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet
    sind,
 4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
 5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung
    nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer
    medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der
    Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine
    Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

_Quelle: BSG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-kuenstliche-befruchtung-bei-gleichgeschlechtlichen-paaren-zulasten-der-krankenkasse-66887)
