# Keine Kürzung gewerblicher Miete wegen Corona-bedingter Ladenschließung

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- Veröffentlicht: 2020-11-16T14:34:27+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 2-15 O 23/20 vom 05.10.2020(
nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die staatlich verordnete
Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie keinen Mangel
darstellt und keine Mietminderung rechtfertigt. Eine Mieterin kann in dieser Situation
auch nicht wegen einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung
und eine Reduzierung der Miete von der Vermieterin verlangen, solange sie nicht 
ausnahmsweise in ihrer Existenz bedroht ist.

Die beklagte Mieterin verkauft Kleidung und Textilien und betreibt in Deutschland
viele Filialen. Eines ihrer Einzelhandelsgeschäfte in Frankfurt musste sie vom 18.
März 2020 bis zum 20. April 2020 wegen einer Anordnung des Landes Hessen im Zuge
der Corona-Pandemie schließen. Dadurch entstand ihr im März ein Umsatzrückgang von
54 % und im April von 41 % im Vergleich zu den beiden Vorjahren. Die Beklagte verzeichnete
eine so erhebliche Liquiditätslücke, dass sie die Miete für das Geschäft in Frankfurt
im April 2020 zunächst nicht begleichen konnte.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main klagte die Vermieterin auf Zahlung der Miete
für diesen Monat in Höhe von rund 6.000 Euro. In einem Urteil vom 5. Oktober 2020
gab die 15. Zivilkammer des Landgerichts ihrer Klage statt.

Zwar könnten auch öffentlich-rechtliche Einschränkungen oder Verbote gerade bei 
der Vermietung von Gewerberäumen grundsätzlich einen Mietmangel darstellen. Dafür
müsse die Ursache der staatlichen Nutzungsuntersagung aber in dem Mietobjekt selbst
oder seiner Beziehung zur Umwelt begründet sein. Das sei bei Betriebsschließungen
aufgrund der Corona-Pandemie jedoch nicht der Fall. „Die hoheitlichen Maßnahmen 
dienen dem Schutz der Bevölkerung vor allgemeinen gesundheitlichen Gefahren. Sie
knüpfen nicht unmittelbar an die Beschaffenheit der Mietsache an, sondern allgemein
an deren Nutzungsart sowie dem Umstand, dass in den Flächen Publikumsverkehr stattfindet
und dadurch Infektionen begünstigt werden“, entschied die Kammer des Landgerichts.

Die Mieterin könne von der Vermieterin auch keine Vertragsanpassung und keine Reduzierung
der Miete wegen einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Bei unvorhersehbaren
Ereignissen könne eine Mietpartei zwar grundsätzlich eine Änderung der vereinbarten
Mietzahlungen einfordern, wenn „dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht
und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden (…) Ergebnisses unabweislich erscheint“,
so das Landgericht. Einen solchen extremen Ausnahmefall, der nur bei existenziell
bedeutsamen Folgen gegeben sei, habe die beklagte Mieterin aber nicht dargelegt.
Ihre Liquiditätsengpässe reichten dafür nicht, zumal sie durch eine kurzfristige
Gesetzesänderung vor einer Kündigung wegen Corona-bedingter Zahlungsschwierigkeiten
geschützt worden sei. Außerdem habe die Beklagte in allen Filialen Kurzarbeit eingeführt
und dadurch beträchtliche Einsparungen verbuchen können.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 5. Oktober 2020, Az. 2-15 O 23/20, ist
nicht rechtskräftig.

## Hinweise zur Rechtslage

### § 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch:

„Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit
ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben
ist, von der Entrichtung der Miete befreit. (…)“

### Art. 240 § 2 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch:

„Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein
aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni
2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. (…)“

_Quelle: LG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-kuerzung-gewerblicher-miete-wegen-corona-bedingter-ladenschliessung-36362)
