# Keine Mithaftung der Depotbank für Steuernachforderungen einer als Aktienkäuferin im Zusammenhang mit sog. Cum/ex-Geschäften aufgetretenen Privatbank

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- Veröffentlicht: 2022-03-02T13:54:02+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.03.2022 zum Urteil 17 U 108/20 vom 02.03.2022(
nrkr)

Die klagende Privatbank hatte sich in den Jahren 2007 bis 2011 mit 391 Aktientransaktionen
an sog. Cum/ex-Kreislaufgeschäften beteiligt. Die beklagte inländische Depotbank
haftet der Privatbank nicht für Steuernachforderungen in Millionenhöhe für nicht
abgeführte Kapitalertragsteuer mit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)
hat mit am 02.03.2022 verkündeten Urteil die Berufung gegen das klageabweisende 
Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

Die klagende Privatbank nimmt die beklagte Depotbank im Zusammenhang mit sog. Cum/
ex-Geschäften in Anspruch (siehe hierzu Erläuterungen am Ende der Presseinformation).

Die klagende Privatbank war bei Cum/ex-Transaktionen als Aktienkäuferin aufgetreten
und hatte sich selbst Steuerbescheinigungen für die (tatsächlich nicht abgeführte)
Kapitalertragsteuer ausgestellt. Das Finanzamt hat die Privatbank nachfolgend mit
Abänderungsbescheiden auf Nachzahlung der Steuern in Anspruch genommen. Darüber 
hinaus wurde ihr gegenüber – im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen zwei
Börsenhändler wegen Steuerhinterziehung – die Einziehung des Zuflusses der Anrechnungsbeträge
als Gesamtschuldnerin angeordnet (§ 73b StGB, § 424 StPO, Verfahren vor dem Landgericht
Bonn, Urteil vom 18.03.2020 – 62 KLs 1/19; BGH, Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/
20).

Die klagende Privatbank will nunmehr Beträge aus dem Vertragsverhältnis der Beklagten
mit der Aktienverkäuferin und einem Aktienverleihgeschäft „abschöpfen“. Zudem nimmt
sie die Beklagte auf Freistellung von der Zahlung von Nachzahlungszinsen gegenüber
dem Finanzamt sowie von einem wesentlichen Teil der der Einziehung unterliegenden
Beträge in Anspruch.

Die Beklagte war in die Aktiengeschäfte als Depotbank der Verkäuferin eingebunden
und grundsätzlich für den Quellensteuerabzug für die Kapitalerträge auf Rechnung
des Empfängers des Kapitalertrags zuständig. Sie nahm den Steuerabzug jedoch nicht
vor, da sie der Auffassung war, dass derartige Geschäfte, bei denen die Kompensationszahlungen
ohne den Steuerbetrag über sie gezahlt wurden, nicht unter den Steuertatbestand 
fielen. Dies hatte sie auch in einem Newsflash ihren Kunden mitgeteilt.

Das OLG verneinte eine Haftung der Beklagten im Rahmen einer sog. steuerlichen (§
44 Abgabenordnung) und einer dieser nachfolgenden zivilrechtlichen (§ 426 BGB) Gesamtschuld.
Bei diesen Kreislaufgeschäften mit kurzer Haltedauer, bei denen auf den Käufer weder
Kursrisiken und -chancen übergingen noch von diesen Stimm- und Verwaltungsrechte
ausgeübt werden könnten, werde seitens des Käufers kein wirtschaftliches Eigentum
an den Aktien erworben. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Voraussetzung für die Steuerabführungspflicht. Die steuerrechtliche Verantwortlichkeit
der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Bank sei zudem nur ein fiskalisches
Sicherungsinstrument und diene nicht dazu, die Steuerlast vom Empfänger der Kapitalerträge
auf diese zu verlagern. Im Übrigen versuche die Klägerseite, Gewinne aus Depot- 
und Aktienverleihgebühren sowie die Gewinne der Verkäuferin über die Beklagte abzuschöpfen,
was im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs so nicht möglich sei.

Dass die klagende Privatbank von den weiteren Geschäftsbeteiligten durch Täuschung
dazu bestimmt worden sei, für sie im Hinblick auf eine mögliche Steuerrückforderung
risikobehaftete Geschäfte abzuschließen, könne auf Basis des klägerischen Vortrags
nicht nachvollzogen werden. Eine Gutgläubigkeit der Klägerseite sei nicht dargetan
und auch fernliegend, so dass Ansprüche wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen
Schädigung (§ 826 BGB) ausschieden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Privatbank kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde
die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

## Erläuterungen

Der Senat stellt hinsichtlich der sog. Cum/ex Geschäfte Folgendes fest: Es werden
größere Aktienpakete kurz vor dem Dividendenstichtag im außerbörslichen Handel erworben,
wobei sich der Verkäufer – im vorliegenden Fall ein britischer Broker – die Aktien
erst beschaffen muss und diese dann erst nach dem Dividendenstichtag und damit ohne(„
ex“) Dividende liefert. Der Käufer bekommt, weil er keine Aktien mit („cum“) Dividende
erhält, eine Dividendenkompensationszahlung. Obwohl für diese keine Kapitalertragsteuer
abgeführt wird, lässt sich der Käufer diese auf die von ihm zu zahlende Körperschaftsteuer
anrechnen. Dabei ist von vornherein nur eine kurze Haltedauer der Aktien vorgesehen
und ein Rückkauf der Aktien vereinbart, wobei die Kursrisiken durch Sicherungsgeschäfte(
vorliegend „Futures“) abgesichert werden. Die Gewinne aus den Geschäften stammen
allein aus der unberechtigten Steueranrechnung, wobei über die Konditionen der Kurssicherungsgeschäfte
diese Gewinne unter den Beteiligten verteilt werden.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-mithaftung-der-depotbank-fuer-steuernachforderungen-einer-als-aktienkaeuferin-im-zusammenhang-mit-sog-cum-ex-geschaeften-aufgetretenen-privatbank-74576)
