# Keine Opferentschädigung nach Terroranschlag im Ausland bei Nichtbeachtung der Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes

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- Veröffentlicht: 2021-03-08T08:42:53+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.03.2021 zum Urteil L 6 VG 2770/20
vom 18.02.2021

Eine Opferentschädigung für Angriffe im Ausland ist dann unbillig und ausgeschlossen,
wenn sich das Opfer über allgemeine Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen
Amtes hinwegsetzt und ein erhöhtes Risiko eingeht.

Die 37-jährige deutsche Staatsangehörige K ist in der Türkei geboren, geschieden
und hat ein Kind. Während eines Erholungsurlaubes in Istanbul verbrachte sie den
Silvesterabend 2016/2017 in einem der bekanntesten Nachtclubs auf der europäischen
Seite von Istanbul, in dem es um etwa 1:15 Uhr zu einem Terroranschlag des Islamitischen
Staates (IS) kam. Hierbei wurden 37 Menschen getötet. Laut den behandelnden Ärzten
erlitt K infolge des Anschlags u. a. Schnitt- und Fremdkörperverletzungen an den
Kniegelenken und beiden Unterschenkeln sowie eine posttraumatische Belastungsstörung.
Aus Bundesmitteln für Opfer terroristischer Straftaten erhielt K eine pauschale 
Härteleistung von 5.000 Euro. Im dortigen Antrag beschrieb K, dass sie sich zum 
Anschlagszeitpunkt im Nachtclub weiter hinten aufgehalten hätte. Nach den Schüssen
hätte sie sich sofort auf den Boden gelegt; später sei sie von Sicherheitskräften
gerettet worden. Vor der Tür hätten Scherben und Gläser gelegen, an denen sie sich
verletzt habe.

Ihren Antrag vom November 2017 auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz(
OEG) lehnte das Land Baden-Württemberg ab, weil sich K über die seinerzeitigen Reise-
und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinweggesetzt und damit selbst in 
Gefahr gebracht habe. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Mit ihrer
Berufung hat K geltend gemacht, es sei ein absurder und rechtlich unhaltbarer Gedanke,
dass sich Menschen an Silvester zu Hause einschlössen und keine Festlichkeiten aufsuchten.

Mit Urteil vom 18.02.2021 hat der 6. Senat des Landessozialgerichts bestätigt, dass
der K keine Entschädigung nach dem OEG zusteht: Zwar sei K bei dem Terroranschlag
Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffs geworden, bei dem sie einen Gesundheitsschaden
erlitten habe. Ein Anspruch nach dem OEG sei allerdings aufgrund Unbilligkeit ausgeschlossen.
Denn K habe sich über die seinerzeitigen Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
dadurch hinweggesetzt, dass sie in der Silvesternacht den betreffenden Nachtclub
in Istanbul aufgesucht habe, welcher ein Treffpunkt für prominente und zahlungskräftige
ausländische Touristen gewesen sei. Nach der seinerzeitigen Reisewarnung habe nach
dem Putschversuch in allen Teilen der Türkei grundsätzlich eine terroristische Gefährdung,
insbesondere in den großen Metropolen, bestanden; Reisende hätten Menschenansammlungen
und Orte, an denen sich regelmäßig viele Ausländer aufhielten, möglichst meiden 
sollen. Da sich K hierüber aus freier Entscheidung hinweggesetzt habe, müsse sie
die Konsequenzen hieraus im Sinne einer Eigenverantwortung tragen. Unmittelbare 
Hilfe wie die Entschädigung der Bundesregierung oder ärztliche Behandlung habe sie
ohnehin direkt nach der Tat erhalten. Die begehrte Entschädigung nach dem OEG gehe
darüber hinaus. Im Übrigen verfüge die Türkei auch über ein staatliches Entschädigungssystem,
sodass diese Ansprüche vorrangig gegenüber Ansprüchen nach dem OEG sein dürften.

## _Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-opferentschaedigung-nach-terroranschlag-im-ausland-bei-nichtbeachtung-der-reise-und-sicherheitshinweise-des-auswaertigen-amtes-47007?pk_campaign=feed&pk_kwd=keine-opferentschaedigung-nach-terroranschlag-im-ausland-bei-nichtbeachtung-der-reise-und-sicherheitshinweise-des-auswaertigen-amtes)
