# Keine Pflicht, nicht geimpftes Pflegepersonal in Seniorenheim zu beschäftigen

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- Veröffentlicht: 2022-08-15T10:39:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Hessen, Pressemitteilung vom 11.08.2022 zu den Urteilen 5 SaGa 728/22 und 7 
SaGa 729/22 vom 11.08.2022 (rkr)

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in zwei Verfahren auf einstweiligen
Rechtsschutz die Anträge von in der Pflege tätigen Klägern abgewiesen. Diese werden
von ihrer Arbeitgeberin nicht mehr in deren Seniorenheim eingesetzt. Daher verlangten
die Kläger durch Eilanträge, dass sie zunächst weiter beschäftigt werden müssten.

Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des 
Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit 16. März 2022 freigestellt. Dies begründete
sie mit der seit 15. März 2022 bestehenden Pflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz(
IfG), wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter
oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z. B. einen
Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Kläger in Eilverfahren bei
dem Arbeitsgericht Gießen geklagt.

Das Arbeitsgericht Gießen hatte die Anträge mit Urteilen vom 12. April 2022 abgewiesen.
Das LAG als Berufungsgericht hat diese Urteile am 11. August 2022 bestätigt. Die
Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt
zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung.
Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen
dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims,
vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege
das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.

Die Entscheidungen des LAG sind rechtskräftig. Eine Revision zum Bundearbeitsgericht(
BAG) ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

_Quelle: LAG Hessen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-pflicht-nicht-geimpftes-pflegepersonal-in-seniorenheim-zu-beschaeftigen-83167)
