# Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

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- Veröffentlicht: 2021-06-28T13:44:01+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 1 C 30.20 vom 24.06.2021

Die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtdeutschen Kindes durch einen Vater deutscher
Staatsangehörigkeit erfolgt „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“, die aufenthaltsrechtlichen
Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt zu schaffen, wenn sie auch der Begründung,
Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient. Das hat der 1. Senat
des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am 24.06.2021 entschieden.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Beamter im Dienst des Auswärtigen
Amtes, der an verschiedenen Botschaften eingesetzt war. Er ist im Rechtssinne Vater
von neun Kindern, deren leiblicher Vater er nach seinen Angaben ist. Drei dieser
Kinder sind aus der Ehe mit einer japanischen Staatsangehörigen hervorgegangen. 
Bei sechs weiteren Kindern aus verschiedenen Beziehungen, mit denen er teils zusammenlebt
oder denen er Unterhalt gewährt, hat er die Vaterschaft anerkannt. Während seines
Dienstes in Kamerun lernte er den 2001 geborenen Sohn einer kamerunischen Staatsangehörigen
kennen. Ende 2016 erkannte er dessen Vaterschaft notariell an. Die Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Kamerun lehnte es in der Folgezeit ab, die Zustimmungserklärung
der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden, und stellte mit dem angefochtenen
Bescheid vom April 2018 fest, dass diese Zustimmungserklärung missbräuchlich sei(§
85a AufenthG i. V. m. § 1597a BGB).

Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben, weil die Vaterschaftsanerkennung
nicht missbräuchlich (§ 1597a Abs. 1 BGB) sei. Nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen
Gründen sei ein enges Verständnis einer „missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung
geboten; eine solche liege nur vor, wenn der alleinige Zweck der Anerkennung darin
bestehe, die rechtlichen Voraussetzungen für eine ansonsten verwehrte Einreise bzw.
einen ansonsten verwehrten Aufenthalt zu schaffen. Anhaltspunkte, die im Fall für
eine rein aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung durch den Kläger
sprechen könnten, seien durch gewichtige Umstände, u. a. das Bestehen persönlicher
Bindungen, entkräftet. Mit ihrer Revision hat die Bundesrepublik Deutschland u. 
a. geltend gemacht, für die Annahme einer „missbräuchlichen“, auf die aufenthaltsrechtlichen
Folgen gerichteten Vaterschaftsanerkennung sei ausreichend, dass der aufenthaltsrechtliche
Zweck ein prägender sei.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision zurückgewiesen. Die 
Anerkennung der Vaterschaft eines minderjährigen Kindes nichtdeutscher Staatsangehörigkeit
durch einen deutschen Staatsangehörigen zeitigt zwangsläufig (auch) aufenthaltsrechtliche
Wirkungen. Diese darf ein die Vaterschaft Anerkennender auch wollen und bezwecken.
Im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“ solcher aufenthaltsrechtlichen
Wirkungen erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung jedenfalls dann, wenn mit ihr ein
über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehender, rechtlich anzuerkennender
Zweck verfolgt wird. Dieser Zweck muss auf die Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung
einer Eltern-Kind-Beziehung bezogen sein. Aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende
Rechte und Pflichten muss der Anerkennende auch tatsächlich wahrnehmen („leben“)
wollen. Das konkrete Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich
geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und
weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten; es gibt kein staatlich
vorgeprägtes Bild eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Ein solches, auch erst anzustrebendes
Verhältnis umfasst indes notwendig auch Elemente von elterlicher Verantwortung, 
ohne dass diese in allen Dimensionen wahrgenommen werden muss. Eine häusliche Gemeinschaft
ist nicht erforderlich; auch eine geistig-emotionale Nähebeziehung kann ausreichen.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Ausländerbehörde aufgrund einer umfassenden
Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.

Nach diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend verfahrensfehlerfrei
die Fortführung und Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung im Bundesgebiet als Zweck
der Vaterschaftsanerkennung gesehen.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-rechtsmissbraeuchliche-vaterschaftsanerkennung-bei-persoenlichen-beziehungen-zwischen-vater-und-kind-56155)
