# Keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen

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- Published: 2022-09-26T04:35:41+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zu den Urteilen 19 K 297/22 und
19 K 317/22 vom 23.09.2022

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 23.09.2022 in zwei Verfahren eines selbstständigen
Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät den Klägern Recht gegeben,
die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte
Land in Höhe von 3.092 Euro bzw. 7.000 Euro gewandt hatten.

Als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 und den hiermit
einhergehenden Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens legte
die damalige Landesregierung ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen
sowie Freiberufler und Solo-Selbstständige auf. Ab dem 27. März 2020 konnte jeder
von den Pandemiebeschränkungen betroffene Angehörige des genannten Personenkreises
unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Antragsformulars eine entsprechende
Soforthilfe beantragen. Die hierfür zuständigen Bezirksregierungen bewilligten die
Soforthilfen umgehend und zahlten diese in Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl
des jeweiligen Antragstellers in Höhe von 9.000, 15.000 oder 25.000 Euro aus.

Ab der zweiten Jahreshälfte 2020 forderte das beklagte Land aufgrund einer Ende 
Mai veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie sämtliche Hilfeempfänger im Rahmen eines
sogenannten Rückmeldeverfahrens auf, ihre Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums
mittels eines Online-Formulars mitzuteilen. Anhand dieser Angaben ermittelten die
Bezirksregierungen den jeweiligen „Liquiditätsengpass“ des Hilfeempfängers als Differenz
aus Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum. Nur in Höhe dieses Liquiditätsengpass
dürften die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach seiner Auffassung behalten. Die 
übrigen zu viel gezahlten Mittel forderte das beklagte Land mittels sogenannter 
Schlussbescheide zurück.

In den beiden zu entscheidenden Verfahren hat die Kammer den Klagen stattgegeben
und die Schlussbescheide aufgehoben. Dem Vorbringen des beklagten Landes, dass die
ursprünglichen Bewilligungen unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit, d. h. einer 
endgültigen Schlussabrechnung gestanden hätten, ist die Kammer nicht gefolgt. Weder
der Bewilligungsbescheid noch das Antragsformular noch die im Internet durch das
Land veröffentlichten „FAQ“ haben den Vorbehalt erkennen lassen. Der Hinweis des
Landes auf seine Ende Mai erlassene Soforthilferichtlinie geht fehl, weil diese 
erst deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht wurde. Bei der Endabrechnung durfte
das Land außerdem auch nicht ausschließlich auf einen Liquiditätsengpass abstellen,
weil die Soforthilfen nach den Bewilligungsbescheiden auch zur Kompensation von 
Umsatzeinbußen hätten eingesetzt werden dürfen.

Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sind noch etwa 400 Klagen betreffend die Rückforderung
von Corona-Soforthilfen anhängig. Die heute entschiedenen Klagen sind repräsentativ
für einen Großteil dieser Fälle. Das Gericht beabsichtigt, über das Vorgehen in 
den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den am 23.09.2022 verhandelten 
Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen. Über die Berufung würde das Oberverwaltungsgericht
in Münster entscheiden.

_Quelle: VG Gelsenkirchen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-rueckforderung-von-corona-soforthilfen-85791)
