# Keine Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr

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- Published: 2021-09-15T08:10:20+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 10 K 2084/18 K,G vom 24.06.2021(
nrkr – BFH-Az.: XI R 19/21)

Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr 
noch keine Rückstellung gebildet werden. Ebenfalls unzulässig ist die Bildung einer
Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung
bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts 
Münster mit Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 10 K 2084/18 K,G) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Taxiunternehmen. Nach der BpO wurde sie bis
2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. Im Jahr 2017 führte
das Finanzamt bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 und
eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als sog. Kombiprüfung durch, in deren Rahmen
es u. a. Feststellungen zu nicht vollständig erfassten Umsätzen traf. Die Prüfung
wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen, die zu höheren Umsätzen
und Gewinnen sowie zu zusätzlichen Arbeitslöhnen führte. Das Finanzamt setzte diese
Verständigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids
um.

Daraufhin machte die Klägerin geltend, dass für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen
Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung
für die Lohnsteuerhaftungsbeträge zu bilden seien. Beides lehnte das Finanzamt ab.

Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 10. Senat des Finanzgerichts
Münster hat in beiden Punkten die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
versagt.

Für den zusätzlichen Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Außenprüfung habe 
im Jahr 2012 noch keine Rückstellung gebildet werden können, denn das auslösende
Ereignis für die Aufwendungen sei erst deren Durchführung im Jahr 2017 gewesen. 
Am 31.12.2012 habe die Klägerin noch nicht mit einer späteren Prüfung rechnen müssen,
da es sich bei ihr nicht um einen Großbetrieb handele und sie deshalb nicht der 
Anschlussprüfung unterliege.

Auch für die Lohnsteuernachforderung sei erst durch den Haftungsbescheid im Jahr
2017 eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin begründet worden. Eine Rückstellung
dürfe zu einem früheren Bilanzstichtag nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme
zu rechnen gewesen sei. Dies sei nach der BFH-Rechtsprechung bei hinterzogenen Steuern
frühestens dann der Fall, wenn eine Aufdeckung der Hinterziehung unmittelbar bevorstehe.
Für nicht hinterzogene Steuern sei diese Frage noch nicht abschließend geklärt. 
Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster ist der Auffassung gefolgt, dass auch insoweit
erst dann eine Rückstellung gebildet werden könne, wenn ernsthaft mit einer quantifizierbaren
Inanspruchnahme durch das Finanzamt gerechnet werden könne. Dies sei im Streitfall
frühestens mit Beginn der Prüfung im Jahr 2017 gewesen. Vor diesem Hintergrund konnte
der Senat offen lassen, ob und in welchem Umfang die Klägerin Lohnsteuerbeträge 
hinterzogen hatte.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 19/
21 anhängig.

_Quelle: FG Münster, Newsletter September 2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/keine-rueckstellung-fuer-steuernachforderungen-im-steuerentstehungsjahr-62565)
