# Keine Schlüsselrückgabe nach freiwilliger Schlüsselhingabe

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- Veröffentlicht: 2020-11-10T06:24:39+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.11.2020 zum Beschluss 2 W 50/20 vom 16.10.2020

Mit der Herausgabe der Schlüssel für gepachtete Restauranträume an den Verpächter
nach Kenntnis von einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gibt der Pächter 
freiwillig den Besitz auf. Er kann dann nicht Wiedereinräumung des Besitzes im Wege
des Eilrechtschutzes verlangen. Dies gilt auch, wenn die Übergabe der Schlüssel 
auf Aufforderung von Polizeibeamten erfolgte, die der Verpächter dazu gerufen hatte,
entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 09.11.2020 veröffentlichtem
Beschluss.

Die Antragstellerin hatte von der Antragsgegnerin ein Restaurant in einem Hotel 
beim Frankfurter Flughafen gepachtet. Im September fand einer ihrer Mitarbeiter 
im Restaurant die Kühlschränke verschlossen vor. Als er den Hausmeister aufsuchte,
überreichte ihm dieser die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags und forderte
ihn zur Schlüsselherausgabe auf. Die hinzugekommene Antragstellerin weigerte sich
und rief die Polizei an. Diese verwies sie an ihren Anwalt. Die Antragsgegnerin 
ihrerseits ließ ebenfalls die Polizei rufen. Nachdem die Polizeibeamten zur Wahrung
des Hausrechts der Antragsgegnerin zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hatten,
händigte die Antragstellerin die Schlüssel der Antragsgegnerin aus.

Die Antragstellerin begehrt nun im Wege des Eilrechtschutzes, ihr wieder den Besitz
an dem Restaurant einzuräumen. Diesen Antrag wies das Landgericht zurück. Die hiergegen
gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass sie wieder Besitz an den Gastronomieflächen
erlange, bestätigte das OLG. Sie habe insbesondere den Besitz nicht durch sog. verbotene
Eigenmacht verloren, die dazu führen würde, dass ihr der Besitz wieder einzuräumen
wäre. Zwar habe die Antragsgegnerin durch das Abschließen der Kühlschränke, ohne
die das Restaurant nicht betrieben werden könne, den Besitz in verbotener Weise 
gestört. In dem die Antragstellerin nachfolgend jedoch die Schlüssel des Restaurants
willentlich herausgegeben habe, habe sie der Besitzaufgabe zugestimmt.

Diese Zustimmung wäre zwar vermutlich ohne Aufforderung durch die Polizeibeamten
nicht erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber auch nicht davon auszugehen,
dass die Polizeibeamten einen so erheblichen Druck ausgeübt hätten, dass nicht mehr
von einer freien Willensentschließung ausgegangen werden könne. Allein, dass die
Antragstellerin ein gewaltsames Handeln der Polizeibeamten befürchtete, reiche dafür
nicht. Diese persönlichen Befürchtungen hätten keinerlei realen Bezug gehabt.

Die ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung sei auch nicht offenkundig
unwirksam, sodass der Antragstellerin auch nicht deshalb der Besitz wiedereinzuräumen
sei. Die Wirksamkeit der Kündigung sei nicht im hiesigen Eilverfahren, sondern im
Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erst Recht sei das Ende eines Strafverfahrens gegen
die Antragstellerin, welches Hintergrund der Kündigung war, nicht abzuwarten. Sollte
die Kündigung im Ergebnis zu Unrecht ausgesprochen worden sein, wäre die Antragsgegnerin
schadensersatzpflichtig.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

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