# Keine Sondernutzung des Gehwegs für Kraftfahrzeug-Ladekabel

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- Published: 2022-02-25T10:06:47+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil 12 K 540/21 vom 24.02.2022(
nrkr)

Mit am 24.02.2022 zugestellten Urteil hat die für das Straßenrecht zuständige 12.
Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
für eine Kabelleitung über den Gehweg abgewiesen.

Der Kläger hatte bei der Stadt Oberursel die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt, um seine Kraftfahrzeuge,
ein Plug-In-Hybridfahrzeug und ein Elektrofahrzeug, unmittelbar vor seinem Grundstück
im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können. Für den drei bis sechs Stunden andauernden
Ladevorgang sollten Kabelbrücken mit einer Höhe von maximal 4,3 cm die am Boden 
liegenden Elektroleitungen abdecken und somit eine gefahrlose Überquerung ermöglichen.
Dies lehnte die Stadt Oberursel unter Hinweis daraufhin ab, dass durch die entstehenden
Stolperfallen der störungsfreie Gemeingebrauch für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet
sei.

Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage begründete der Kläger im Wesentlichen
damit, dass die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine
Gefahr für den Fußgängerverkehr darstellten. In Oberursel sei keine hinreichende
Anzahl von Ladesäulen vorhanden, um seine beiden Kraftfahrzeuge jederzeit aufladen
zu können. Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende würden
überhaupt nicht berücksichtigt.

Mit dem nun zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die
Klage abgewiesen, weil es keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung hat. Grundlage
für eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen
Straßengesetzes. Die Vorschrift räume der beklagten Kommune ein Ermessen ein, weshalb
grundsätzlich kein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
geltend gemacht werden könne, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung der Behörde. Dementsprechend beschränke sich die gerichtliche Kontrolle
nur auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten würden.
Dies sei vorliegend der Fall. Insbesondere habe sich die Stadt Oberursel, wie in
der Rechtsprechung gefordert, allein an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert
und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des einwandfreien
Straßenzustandes in ihre Ermessenserwägung einbezogen. Mit der Verlegung einer Kabelbrücke
auf dem Gehweg werde insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise
auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, die Barrierefreiheit
eingeschränkt und Stolperfallen eingebaut. Diese öffentlichen Belange seien höher
zu
 bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar
in der Nähe des Hauses aufladen zu können.

Auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes fordere keine andere Entscheidung. Die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
vom 24.03.2021 lege dar, dass Art. 20a des Grundgesetzes keine subjektiven Rechte
einzelner begründe. Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten,
die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
zu berücksichtigen seien.

Am Rande erwähnte das Gericht schließlich noch, dass die Mobilität des Klägers nicht
unangemessen eingeschränkt werde, weil er über zwei Fahrzeuge verfüge und daher 
die Möglichkeit bestünde, die Fahrzeuge nacheinander an einer Ladestation aufladen
zu lassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese
Entscheidung den Antrag auf Zulassung der Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof
in Kassel zu stellen.

_Quelle: VG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-sondernutzung-des-gehwegs-fuer-kraftfahrzeug-ladekabel-74340)
