# Keine Sonntagsöffnung für Supermarkt mit Ladestelle für E-Fahrzeuge

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- Veröffentlicht: 2021-06-11T10:30:37+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 11.06.2021 zum Beschluss 4 L 162/21 vom 03.06.2021

Stellt ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit
für Elektrofahrzeuge zur Verfügung, liegt hierin kein Betrieb einer Tankstelle im
Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG). Eine Ausnahme vom grundsätzlichen
Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für Reisebedarf liegt
damit nicht vor. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin betreibt in Berlin einen Supermarkt für Bio-Lebensmittel. Auf
dem Parkplatz rund um das Gebäude bietet sie ihrer Kundschaft an zwei Ladesäulen
die Möglichkeit, kostenfrei elektrisch betriebene Fahrzeuge aufzuladen. Kunden ist
die Nutzung des Parkplatzes für die Dauer einer Stunde kostenfrei gestattet. Nach
dem BerlLadÖffG dürfen Tankstellen u. a. für das Anbieten von Reisebedarf auch an
Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember geöffnet sein. Unter Berufung auf diese
Ausnahme hielt die Antragstellerin ihren Supermarkt auch sonntags zum Verkauf von
Lebensmitteln geöffnet. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin gab der Antragstellerin
daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Betrieb an Sonn-
und Feiertagen geschlossen zu halten, weil sie sich nicht auf die Ausnahme berufen
könne.

Die 4. Kammer wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Zu Recht habe die
Behörde die Ausnahme verneint, denn die Antragstellerin betreibe keine Tankstelle.
Dabei könne offenbleiben, ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge überhaupt dem Begriff
der Tankstelle im Sinne der genannten Norm unterfalle. Denn die Antragstellerin 
habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Auflademöglichkeit gewerblich angeboten werde.
Vielmehr stelle sich dieses Angebot in der Gesamtschau als untergeordnete Nebenleistung
zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts dar. Denn es richte sich kostenfrei ausschließlich
an ihre Kunden und diene damit in erster Linie der Kundenbindung. Den Betrieb einer
Tankstelle habe die Antragstellerin weder gewerberechtlich angemeldet noch werbe
sie für diese Dienstleistung an Außenflächen des Geschäfts oder auf ihrer Homepage.
Da der Zugang zum Parkplatz überdies mit einer Schranke versehen sei, werde die 
Begrenzung des Angebots auf die eigenen Kunden und damit die geradezu zwingende 
Verknüpfung des Aufladens mit einem Kaufvorgang nochmals deutlich. Das Leitbild,
wonach ein Tankvorgang an einer (herkömmlichen) Tankstelle einen Kaufvorgang nach
sich ziehe, kehre sich hier geradezu um.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
erhoben werden.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-sonntagsoeffnung-fuer-supermarkt-mit-ladestelle-fuer-e-fahrzeuge-54688)
