# Keine Sozialhilfe für Familienangehörige von Auslandsdeutschen

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- Published: 2020-12-14T09:25:57+01:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zum Urteil L 8 SO 77/20
vom 22.10.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Familienangehörige
von Auslandsdeutschen, die selbst nicht deutsche Staatsangehörige sind, keinen Anspruch
auf Sozialhilfe haben.

Geklagt hatte ein 69-jähriger Mann aus Bremen, der seinen Lebensunterhalt aus einer
kleinen Rente von rd. 980 Euro bestreitet. Seine seit 1993 mit ihm verheiratete 
Frau stammt aus Thailand. Im Jahre 2017 wanderte das Paar nach Thailand aus, wo 
die Frau eine Tochter aus erster Ehe hat. Ihre Tochter hatte ein Kind bekommen, 
welches sie aber nach der Geburt verlassen hatte. Das Paar nahm sich des Kindes 
an, indem die Frau ihr Enkelkind adoptierte und bei sich aufnahm.

Nachdem nun drei Personen zu versorgen waren und eine neue Wohnungseinrichtung benötigt
wurde, beantragte der Mann Sozialhilfe in Bremen. Das Sozialamt lehnte den Antrag
ab, da keine unabweisbare Notlage vorliege und der Mann nach Deutschland zurückkehren
könne. Dem hielt der Mann entgegen, dass ihm eine Rückkehr nicht zuzumuten sei. 
Sonst sei der Lebensunterhalt seiner Frau und des Adoptivkindes nicht gesichert.
Außerdem erhalte das Kind kein Visum und dürfe Thailand nicht verlassen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Sozialamtes bestätigt. Dabei hat es zwischen
den Ansprüchen des Mannes und denen von Frau und Kind differenziert: Für Familienangehörige
von Auslandsdeutschen, die selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, 
seien generell keine Leistungen vorgesehen. Für Auslandsdeutsche kämen nur Leistungen
in Betracht bei einer außergewöhnlichen Notlage und wenn eine Rückkehr nach Deutschland
nicht möglich sei. Eine solche Notlage liege bei dem Mann nicht vor, da eine Person
mit knapp 1.000 Euro pro Monat in Thailand gut leben könne. Auch in Deutschland 
könne der Lebensunterhalt mit diesem Betrag meist ohne Grundsicherung bestritten
werden. Auf die Familie komme es dabei nicht an, da weitergehende Ansprüche mangels
deutscher Staatsbürgerschaft gerade nicht bestünden.

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-sozialhilfe-fuer-familienangehoerige-von-auslandsdeutschen-42041?pk_campaign=feed&pk_kwd=keine-sozialhilfe-fuer-familienangehoerige-von-auslandsdeutschen)
