# Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG für Honorarzahlungen an Pflegeeltern bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe

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- Veröffentlicht: 2020-11-10T11:23:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.11.2020 zum Urteil 12 K 3393/18 vom 28.03.2019 (
nrkr – BFH-Az.: VIII R 37/19)

Der 12. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
für Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe
zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern (§ 3 Nr. 11 
EStG) abgelehnt, wenn Pflegeeltern ihr Honorar von einem kommerziellen privaten 
Träger der freien Jugendhilfe aufgrund einer separaten Honorarvereinbarung erhalten.

Die Klägerin betreute im Jahr 2016 in ihrem Haushalt ein minderjähriges Kind in 
Vollzeitpflege. Mit der Pflege des Kindes war nicht die Klägerin selbst, sondern
ein freier Träger der Jugendhilfe (eine GmbH) von der zuständigen Kommune beauftragt
worden. Diese GmbH übernimmt die Betreuung von Pflegekindern und erhält hierfür 
von der Kommune eine Vergütung. Die Pflegekinder werden in professionellen Betreuungsfamilien
betreut. die jeweiligen Pflegepersonen werden für die GmbH freiberuflich auf Honorarbasis
tätig. Die Höhe ihrer Vergütung wird separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson
ausgehandelt und muss vom Jugendamt nicht genehmigt werden.

Die Klägerin hatte mit der GmbH eine entsprechende Vereinbarung über die Betreuung
des Kindes geschlossen. Vom Jugendamt waren der Klägerin keine Pflegeleistungen 
bewilligt worden. Sie war der Meinung, dass die Honorarzahlungen dennoch steuerfrei
seien, weil ihr Honorar letztlich vom Jugendamt und damit aus öffentlichen Mitteln
finanziert werde.

Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift unter Bezugnahme
auf das BMF-Schreiben vom 22.10.2018 (Bundessteuerblatt Teil I 2018, 1109) ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin
könne die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Sie habe ihr Honorar nicht aus
öffentlichen Mitteln erhalten, sondern sei vereinbarungsgemäß von der GmbH bezahlt
worden. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Verwaltungsauffassung
berufen, wonach die Steuerbefreiung auch bei einer Zwischenschaltung eines Trägers
der freien Jugendhilfe gelten könne. Denn die GmbH habe keine öffentlichen Pflegeleistungen
an sie weitergeleitet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil vom 28.03.2019 war erfolgreich;
das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 37/19 beim BFH anhängig.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter November 2020_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/keine-steuerfreiheit-nach-%C2%A7-3-nr-11-estg-fuer-honorarzahlungen-an-pflegeeltern-bei-zwischenschaltung-eines-freien-traegers-der-jugendhilfe-36062?pk_campaign=feed&pk_kwd=keine-steuerfreiheit-nach-%25c2%25a7-3-nr-11-estg-fuer-honorarzahlungen-an-pflegeeltern-bei-zwischenschaltung-eines-freien-traegers-der-jugendhilfe)
