# Keine steuerliche Freistellung von Sanierungsgewinnen im Wege des Erlasses

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- Veröffentlicht: 2021-04-28T07:05:48+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zum Urteil 5 K 1689/20 vom 30.03.2021(
nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 30. März 2021 (Az. 5 K 1689/20) hat 
das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass es die gesetzliche Neuregelung
zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nicht rechtfertigt, in Altfällen Sanierungsgewinne
im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen.

Die Kläger sind Eheleute und waren im Streitjahr 2011 zu jeweils 50 % an einer KG
beteiligt. Durch den Forderungsverzicht einer Gläubigerbank der KG in Höhe von 500.000
Euro entstand ein Gewinn, den das beklagte Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid
der Kläger für 2011 steuererhöhend berücksichtigte, was der damaligen Rechtslage
entsprach und von den Klägern daher nicht angegriffen wurde. Da sie allerdings der
Auffassung waren, dass die auf den Forderungsverzicht entfallende Einkommensteuer
nach dem sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.
März 2003 (BStBl I 2003 S. 240) zu erlassen sei, stellten sie einen entsprechenden
Antrag nach § 227 Abgabenordnung (AO).

Das beklagte Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab, weil die besonderen Voraussetzungen
des Sanierungserlasses nicht vorlägen.

Die dagegen erhobene Klage der Kläger blieb erfolglos. Es könne – so das FG – offenbleiben,
ob die Voraussetzungen des Sanierungserlasses vorlägen oder nicht. Der Große Senat
des Bundesfinanzhofes (BFH) habe nämlich bereits mit Beschluss vom 28. November 
2016 (GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017 S. 393) entschieden, dass eine entsprechende
Steuerfreiheit gesetzlich hätte geregelt werden müssen und dass deshalb der Sanierungserlass
gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße.
Am 27. April 2017 habe das BMF „aus Gründen des Vertrauensschutzes“ zwar eine Altfallregelung
getroffen (Schuldenerlass bis 8. Februar 2017). Diese Altfallregelung verstoße nach
Auffassung des BFH (Urteil vom 23. August 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II
2018 S. 232) hingegen ebenfalls gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
weil auch eine solche Maßnahme dem Gesetzgeber vorbehalten sei. Zu dem vorgenannten
Urteil sei zwar ein sog. Nichtanwendungserlass des BMF ergangen (BStBl I 2018 S.
588). Daran sei das Finanzgericht jedoch nicht gebunden, da auch dieser Erlass gegen
Gesetz und Recht verstoße. Es stehe der Finanzverwaltung nicht zu, die bisherige
Verwaltungspraxis unter Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Billigkeitsweg
fortzusetzen. Verwaltungsanweisungen, mit denen zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse
generelle Unzulänglichkeiten des Gesetzes – hier: das Fehlen einer Übergangsregelung
für Altfälle – korrigiert werden sollten, seien unzulässig.

Inzwischen habe der Gesetzgeber die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gesetzlich
geregelt (§ 3a EStG) und dazu eine Übergangsregelung geschaffen (Gesetz vom 11. 
Dezember 2018, BGBl. I 2018 S. 2338). Über die Anwendung des § 3a EStG sei allerdings
bereits im Veranlagungsverfahren (= Steuerfestsetzungsverfahren) zu entscheiden.
Soweit sie greife, entstehe die Einkommensteuer erst gar nicht. Demgegenüber werde
über die im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Maßnahmen in einem eigenständigen
Billigkeitsverfahren entschieden, das – wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien –
mit einem Erlass der Steuer nach § 227 AO seinen Abschluss finde. Daher könne in
dem beim FG streitigen Billigkeitsverfahren nach § 227 AO kein Antrag auf Anwendung
des § 3a EStG gestellt werden.

_Quelle: FG Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/keine-steuerliche-freistellung-von-sanierungsgewinnen-im-wege-des-erlasses-51194)
