# Keine Tariffähigkeit der DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/keine-tariffaehigkeit-der-dhv-die-berufsgewerkschaft-e-v/
- Published: 2021-06-23T05:50:20+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Beschluss 1 ABR 28/20 vom 22.06.2021

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass die DHV – Die Berufsgewerkschaft
e.V. (DHV) – nicht tariffähig ist.

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Das setzt
voraus, dass die Vereinigung über eine Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite
und eine hinreichende organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht
unbedeutenden Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs verfügt. Diese soziale
Mächtigkeit wird regelmäßig durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelt.

Die im Jahr 1950 als Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen neu gegründete DHV verstand
sich nach ihrer 1972 geltenden Satzung als eine Gewerkschaft der Angestellten im
Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich;
seit 2002 als eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in Bereichen, die durch kaufmännische
und verwaltende Berufe geprägt sind. Nach mehreren weiteren Änderungen des Organisationsbereichs
erstreckt sich ihre Tarifzuständigkeit auf der Grundlage einer im November 2014 
beschlossenen Satzung nunmehr auf Arbeitnehmer in unterschiedlichsten Bereichen,
so u. a. private Banken und Bausparkassen, Versicherungsgewerbe, Einzel- und Binnengroßhandel,
Krankenhäuser in privatrechtlicher Rechtsform, Rettungsdienste, Deutsches Rotes 
Kreuz, Fleischwarenindustrie, Reiseveranstalter, Textilreinigung, Einrichtungen 
der privaten Alten- und Behindertenpflege sowie IT-Dienstleistungsunternehmen für
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Die DHV verfügt – nach eigenem
Bekunden – über 66.826 Mitglieder, die in ihrem satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich
beschäftigt sind. Dieser erfasst nach Angaben der DHV um die 6,3 Mio. Arbeitnehmer,
was einem Gesamtorganisationsgrad von etwa einem Prozent entspricht. In den einzelnen
Zuständigkeitsbereichen schwankt ihr Organisationsgrad zwischen ungefähr 0,3 % (
kaufmännische und verwaltende Berufe bei kommunalen Arbeitgebern) und 2,4 % (Versicherungsgewerbe).

In einem u. a. von den Gewerkschaften IG Metall, ver.di und NGG eingeleiteten Beschlussverfahren
haben diese die – zuletzt auf die Zeit ab dem 21. April 2015 bezogene – Feststellung
begehrt, dass die DHV nicht tariffähig ist.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihn
abgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht mit
Beschluss vom 26. Juni 2018 und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht(
siehe Pressemitteilung Nr. 35/18) hat dieses festgestellt, dass die DHV auf der 
Grundlage ihrer letzten Satzung seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig ist. Die
hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde der DHV hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. Wie die gebotene Gesamtwürdigung ergibt, kann selbst bei Zugrundelegung
der Angaben der DHV nicht prognostiziert werden, dass diese in ihrem eigenständig
bestimmten Zuständigkeitsbereich über die notwendige mitgliedervermittelte Durchsetzungsfähigkeit
gegenüber den sozialen Gegenspielern verfügt. Die DHV kann ihre soziale Mächtigkeit
auch nicht aus ihrer Teilnahme am Tarifgeschehen auf der Grundlage ihrer aktuellen
Satzung herleiten.

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-tariffaehigkeit-der-dhv-die-berufsgewerkschaft-e-v-55592?pk_campaign=feed&pk_kwd=keine-tariffaehigkeit-der-dhv-die-berufsgewerkschaft-e-v)
