# Keine Teilnahmebefugnis eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung, wenn Gemeinde und Steuerpflichtiger in Vertragsbeziehungen zueinander stehen

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- Veröffentlicht: 2021-10-14T13:00:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.10.2021 zum Urteil 7 K 656/18 vom 23.06.2021 (nrkr–
BFH-Az.: III R 25/21)

Das beklagte Finanzamt hatte gegenüber der Klägerin die Durchführung einer Außenprüfung
u. a. wegen Gewerbesteuer angeordnet. In der Prüfungsanordnung teilte es dazu mit,
dass die Stadt, in der die Klägerin ihren Sitz hat, von ihrem Recht auf Teilnahme
an der Außenprüfung durch einen Gemeindebediensteten nach § 21 FVG Gebrauch mache.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, durch die Anordnung
der Teilnahme des Gemeindebediensteten bestehe die Gefahr einer Verletzung des Steuergeheimnisses.
Denn sie unterhalte mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen.
Da die Außenprüfung während des streitigen Verfahrens beendet wurde, führte die 
Klägerin es als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.

Mit Urteil vom 23.06.2021 hat der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf der Klage
stattgegeben und die Teilnahmeanordnung als rechtswidrig angesehen.

Dabei sei die Klage aufgrund konkreter Wiederholungsgefahr – nämlich einer anstehenden
Folgeprüfung mit vorgesehener erneuter Teilnahmeanordnung – als Fortsetzungsfeststellungsklage
zulässig.

Der Teilnahmebefugnis der Stadt stehe im konkreten Fall der Schutz des Steuergeheimnisses
der Klägerin entgegen. Die Klägerin und die Stadt ständen sich nämlich nicht lediglich
als Steuerschuldner und Steuergläubiger gegenüber, sondern unterhielten auch Vertragsbeziehungen.
In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die
Prüfung Einblicke in sensible Daten der Klägerin wie etwa Kalkulationsgrundlagen
und weitere Vertragsbeziehungen erhalte. Es seien daher Schutzmaßnahmen erforderlich,
um eine Kenntnisnahme dieser Daten durch den Gemeindebediensteten zu verhindern.
Da die Teilnahmeanordnung des beklagten Finanzamtes solche Sicherungsmaßnahmen nicht
enthalten habe, sei sie rechtswidrig.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision
ist unter dem Az. III R 25/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Oktober 2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/keine-teilnahmebefugnis-eines-gemeindebediensteten-an-einer-aussenpruefung-wenn-gemeinde-und-steuerpflichtiger-in-vertragsbeziehungen-zueinander-stehen-64925)
