# Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber

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- Veröffentlicht: 2021-08-10T08:12:14+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 1260/19 vom 16.06.2021 (
nrkr – BFH-Az.: XI R 18/21)

Der von dem Betreiber einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugte und selbst (dezentral)
verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert.
Daher sind auch die Voraussetzungen für eine Rücklieferung dieses Stroms durch den
Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht gegeben. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts
Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.06.2021 entschieden (Az. 9 
K 1260/19).

Die Klägerin ist unter anderem als Betreiberin von öffentlichen Stromverteilernetzen
tätig. An diese Stromnetze sind von unterschiedlichen Anlagenbetreibern betriebene
Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zur Stromerzeugung angeschlossen. Es handelt
sich dabei auch um solche Anlagen, bei denen der Betreiber den erzeugten Strom (
nahezu) ausschließlich selbst (dezentral) verbraucht. Die Klägerin zahlte den Anlagenbetreibern
gemäß der im Streitjahr geltenden Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (
KWKG) einen Zuschlag für den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tatsächlich
nicht in das Stromnetz für den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde. Die Klägerin
erstellte hierüber keine gesonderten Abrechnungen und unterwarf den Vorgang auch
nicht der Umsatzsteuer.

Der Beklagte vertrat unter Hinweis auf Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass(
UStAE) die Auffassung, dass der gesamte von den Betreibern der KWK-Anlagen erzeugte
und selbst verbrauchte Strom zunächst in das öffentliche Stromnetz eingespeist und
fiktiv an die Klägerin geliefert werde. In einem zweiten Schritt werde dieser Strom
dann von der Klägerin als Netzbetreiberin wieder fiktiv an den Anlagenbetreiber 
zurück geliefert. Diese „Hin- und Rücklieferungen“ seien umsatzsteuerlich zu erfassen.
Daher setzte der Beklagte hinsichtlich der „Rücklieferung“ des dezentral verbrauchten
Stroms Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest.

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts
Köln führt zur Begründung aus, dass die Betreiber von KWK-Anlagen hinsichtlich des
von ihnen erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten
Leistungen gegenüber der Klägerin erbrächten. Die Lieferung von Strom durch die 
Anlagenbetreiber an die Klägerin scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung
der Verfügungsmacht. Da der in der KWK-Anlage erzeugte und dezentral verbrauchte
Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz der Klägerin eingespeist werde,
würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an die Klägerin
übertragen. Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch
einen Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz der Klägerin oder die Verpflichtung
der Klägerin zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führten ebenfalls
nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms
an den Netzbetreiber. Durch den dezentralen Stromverbrauch erfülle der Betreiber
einer KWK-Anlage im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes
oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Fehle es bereits an einer 
Lieferung von Strom an die Klägerin, komme auch eine „Rücklieferung“ dieses Stroms
durch die Klägerin nicht in Betracht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof
unter dem Aktenzeichen XI R 18/21 anhängig.

_Quelle: FG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/keine-umsatzsteuerliche-lieferung-von-in-einer-kraft-waermekopplungsanlage-erzeugtem-und-selbst-dezentral-verbrauchtem-strom-an-den-netzbetreiber-60131)
