# Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen

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- Veröffentlicht: 2023-04-02T07:23:07+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 03.04.2023 zum Urteil 6 K 2094/22 E vom 08.03.2023(
nrkr) und zum Beschluss 3 V 2464/22 vom 10.02.2023 (rkr)

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 08.03.2023 (Az. 6 K 2094/
22 E) und der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit einem im Verfahren über
die Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss vom 10.02.2023 (Az. 3 V 2464/
22) entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen – anders
als bei Nachzahlungszinsen – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. In
beiden Fällen wollten die Steuerpflichtigen den zur Höhe von Nachzahlungszinsen 
von ebenfalls 0,5 % pro Monat ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) auf die für die Dauer der Aussetzung
der Vollziehung zu zahlenden Zinsen übertragen. In diesem Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht
aufgrund der Niedrigzinsphase die Höhe der Nachzahlungszinsen ab 2014 für verfassungswidrig,
das Gesetz aber erst ab 2019 für unanwendbar erklärt.

Beide Senate des Finanzgerichts Münster lehnten eine Übertragung dieser Rechtsprechung
auf Aussetzungszinsen ab. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich darauf 
abgestellt, dass Nachzahlungszinsen durch eine verzögerte Bearbeitung der Finanzämter
anfallen könnten, ohne dass der Steuerpflichtige hierauf Einfluss nehmen könne. 
Demgegenüber bestehe anstelle der Aussetzung der Vollziehung die Möglichkeit, den
streitigen Steuerbetrag – ggf. über die Beschaffung eines zinsgünstigen Kredits –
zu bezahlen und damit die Aussetzungszinsen zu vermeiden. Eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung zu Steuerschuldnern, bei denen keine Aussetzungszinsen anfallen,
liege aufgrund dieser bewussten Entscheidung nicht vor.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat seine ablehnende Entscheidung zusätzlich
darauf gestützt, dass das im Aussetzungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Zweifel
erforderliche besondere Aussetzungsinteresse fehle, denn weder habe das Bundesverfassungsgericht
Aussetzungszinsen oder einen vergleichbaren Tatbestand für nichtig erklärt noch 
drohten dem Antragsteller irreparable Nachteile aus der Verzinsung. Der Beschluss
ist rechtskräftig.

Gegen das Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Münster ist ein Revisionsverfahren
beim Bundesfinanzhof (Az. EIN 298/23) anhängig.

_Quelle: Finanzgericht Münster_
