# Keine Verpflichtung des Vermieters zur Verplombung ungenutzter Heizkörper

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- Published: 2021-02-19T08:35:54+01:00
- Author: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 19.02.2021 zum Urteil 416 C 10714/20 vom 21.10.2020(
rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 21.10.2020 die Klage der Mieter aus
München-Neuperlach gegen ihre Vermieter auf Verplombung der in den beiden Kinderzimmern
sowie in Bad und Toilette angebrachten Heizkörper ab.

Die klägerischen Eheleute sind seit 1969 Mieter, die Beklagten Vermieter der streitgegenständlichen
Wohnung. Die Kläger monierten im Juli 2019, dass in der Abrechnung für das Jahr 
2018 3,58 Verbrauchseinheiten für die Heizung in den beiden Kinderzimmern, dem Bad
und dem WC enthalten sind, obwohl die benannten Räume nicht beheizt werden. Dies
hat zu Mehrkosten von 62,58 Euro geführt. Bis 2009 waren die Verbrauchseinheiten
für diese Räume sämtlich mit dem Verbrauchswert 0 angesetzt worden. Die Abrechnungsfirma
schlug daraufhin vor, die Heizkörper zu verplomben. Bei verplombten Heizkörpern 
wird dies in den Unterlagen vermerkt und kein Verbrauch abgerechnet. Die Beklagten
lehnten dies ab.

Die Kläger meinen, sie hätten einen Anspruch aus mietvertraglicher Nebenpflicht 
auf eine entsprechende Verplombung der Heizkörper bzw. deren Stilllegung. Die Räume
hätten durch die Nichtbenutzung der Heizkörper über die letzten zwanzig Jahre keinen
Schaden genommen und würden selbstverständlich gelüftet.

Die Beklagten meinen, für das entsprechende Begehren der Kläger fehle es an einer
Anspruchsgrundlage. Der Vorschlag der Abrechnungsfirma könne die Beklagten nicht
binden. Überdies wirke sich eine Demontage oder Verplombung eines Heizkörpers auf
die Hydraulik der Heizanlage aus. Auch sei die Entfernung oder Verplombung der Heizkörper
nicht sinnvoll, sondern führe zu einer Neuberechnung der gesamten Heizkostenverteilung,
was einen erheblichen Organisations- und Verwaltungsaufwand mit sich brächte. Zudem
bestünde für die Mieter die grundsätzliche Verpflichtung fort, Räume zu heizen und
hierdurch eine mögliche Schädigung der Bausubstanz zu vermeiden. Schließlich bestünde
die Gefahr, die Nachbarmieter erheblich wirtschaftlich zu schädigen, deren Heizkosten
ansonsten drastisch steigen würden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

Aus der Stellungnahme der Abrechnungsfirma ergebe sich, dass aufgrund von besseren
Messgeräten im Verhältnis zu den Jahren vor 2010 auch ein geringer Verbrauchswert
angezeigt wird, wenn entsprechend Räume gering oder gar nicht beheizt werden.

„Daraus folgt, dass die Ablesung der entsprechenden Werte korrekt erfolgt ist. (…)
Ein Anspruch auf eine solche Verplombung besteht jedoch nicht. Vielmehr besteht 
umgekehrt die Verpflichtung des Mieters, die gemieteten Räume im Rahmen seiner nebenvertraglichen
Obhutspflichten entsprechend zu beheizen und zu lüften, sodass die Räume keinen 
Schaden nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Mieter in diesem konkreten
Fall dafür Sorge tragen könnten, dass die entsprechenden Zimmer ausreichend beheizt
und belüftet werden könnten. Es ist dem Vermieter nicht zumutbar, jeweils nach entsprechenden
individuellen Wünschen einzelner Mietvertragsparteien entsprechende Heizkörper stillzulegen
oder zu verplomben. Dies könnte zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand führen.
Ebenfalls müsste der Vermieter jeweils durch technische Firmen für eine ordnungsgemäße
Stilllegung oder Verplombung sorgen. Unabhängig davon, wer hier für die Kosten zu
tragen hat, ist eine solche Verpflichtung im Ergebnis unzumutbar. Bei häufigen Mieterwechseln
könnte andernfalls die Notwendigkeit bestehen, diese technischen Vorrichtungen immer
wieder ein- und auszubauen. Auch besteht im Falle einer Verplombung und Stilllegung
der Heizkörper die Situation, dass benachbarte Mieter mit unverhältnismäßig hohen
Heizkosten belangt werden. Wenn nämlich ein Mieter manche Räume gar nicht mehr heizt,
ergibt sich für den benachbarten Mieter eine erhöhte Heizbelastung, um die entsprechenden
Räume von Feuchtigkeitsschäden freizuhalten.

Diese Erwägungen führen dazu, dass ein entsprechender Anspruch des Mieters gegenüber
dem Vermieter nicht besteht. Die Klage war daher unbegründet.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-verpflichtung-des-vermieters-zur-verplombung-ungenutzter-heizkoerper-45815?pk_campaign=feed&pk_kwd=keine-verpflichtung-des-vermieters-zur-verplombung-ungenutzter-heizkoerper)
