# Keine Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern

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- Veröffentlicht: 2022-09-20T14:27:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.09.2022 zum Urteil L 14 R 693/20
vom 14.06.2022

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14.06.2022
entschieden (Az. L 14 R 693/20).

Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch.
Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der beklagte Rentenversicherungsträger
eine Halbwaisenrente. Nach dem Tod der Pflegemutter beantragte er eine Vollwaisenrente.
Der gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten gerichteten Klage gab das SG Düsseldorf
statt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG nun das Urteil geändert und die Klage
abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Dieser setze nach
dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI voraus, dass das Kind keinen Elternteil
mehr habe, der – ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse – unterhaltspflichtig
sei. In diesem Sinne sei der Kläger kein Vollwaise, da seine dem Grunde nach unterhaltspflichtigen
leiblichen Eltern noch lebten. Da Pflegekinder gegenüber Pflegeeltern nicht unterhaltsberechtigt
seien, stelle § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sie zwar mit leiblichen Kindern (und Adoptivkindern)
insoweit gleich, als dass sie grundsätzlich Waisenrente nach dem Tod von Pflegeeltern(
teilen) beanspruchen könnten. Die davon losgelöste Frage, wann ein Kind den Status
einer Halbwaise und wann denjenigen einer Vollwaise habe, beantworte sich hingegen
ausschließlich nach den Vorgaben des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und
daher nur mit Blick auf die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern. Zwar könne 
ein Kind mehr als zwei Elternteile im Sinne des § 48 SGB VI haben (z. B. leibliche
Eltern und Pflegeeltern), jedoch nur dann Vollwaise sein, wenn kein unterhaltspflichtiger
Elternteil mehr vorhanden sei. Es entspreche erkennbar nicht dem gesetzgeberischen
Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch
auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen
Eltern zustehe und sie somit doppelt abgesichert seien, während leibliche Kinder,
die in der Herkunftsfamilie gelebt haben, nur dann Anspruch auf Vollwaisenrente 
haben, wenn ihnen die Möglichkeit genommen sei, einen Unterhaltsanspruch dem Grunde
nach gegen einen unterhaltspflichtigen Elternteil geltend zu machen, weil beide 
dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben seien.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-vollwaisenrente-bei-tod-der-pflegeeltern-85391)
