# Keine Wertguthabenfähigkeit der echten Abfindung

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- Published: 2021-10-19T09:34:05+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.10.2021 zum Urteil 4 K 4206/18 vom
16.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: IX R 25/21)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Juni 2021 (Az. 4 K 4206/
18) entschieden, dass eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes 
der Lohnsteuer unterliege und nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto)
genutzt werden könne, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliege.

Im Streitfall schloss die Klägerin mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen
einen Interessenausgleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden
Arbeitnehmern eine „Freiwilligen-Abfindung“ (Freiwilligenprogramm) zugesagt, welche
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Es wurde die Möglichkeit
eingeräumt, die Abfindungsleistung in das für sie geführte Langzeitkonto einzubringen.
Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7f SGB IV
auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Die Klägerin unterwarf
die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer
und führte auch keine Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ab.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn darstellen würden und mit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen seien.

Die an den Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleistete Abfindung 
sei jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB
IV. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei 
daher wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht
wertguthabenfähig sei. Daher sei die Übertragung der um die Abfindungsbeträge scheinbar
aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam nach Maßgabe von § 7f Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die DRV möglich gewesen. Folglich greife auch die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 52 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen
IX R 25/21 anhängig ist.

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_Quelle: FG Berlin-Brandenburg_

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