# Keine Wettbewerbswidrigkeit der Öffnung einer Filiale in Outletcenter an Feriensonntagen

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- Veröffentlicht: 2022-08-04T11:14:47+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 04.08.2022 zum Urteil 4 U 202/21 vom 04.08.2022

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken hat am 4. August 2022 die Berufung im Verfahren hinsichtlich der Öffnung
einer Filiale der Beklagten im Zweibrücker Factory-Outlet-Center zurückgewiesen (
Az. 4 U 202/21).

Die Beklagte ist ein Damenbekleidungsunternehmen, das u. a. am dortigen Standort
eine Filiale besitzt. Ihr Ladenlokal hat sie von ihrer Streithelferin in dem Rechtsstreit,
der Betreiberin des Factory-Outlet-Centers, angemietet. Nach den Bestimmungen des
Mietvertrages ist sie ihrer Vermieterin gegenüber zur Öffnung des Geschäfts an den
in Rede stehenden Feriensonntagen verpflichtet. Die Klägerin, die an mehreren Standorten
in der Pfalz und in Baden Einzelhandelsgeschäfte gleichsam u. a. für Damenbekleidung
betreibt, hat die Auffassung vertreten, im Öffnen der Outlet-Center-Filiale durch
die Beklagte an den Feriensonntagen sei eine unlautere geschäftliche Handlung zu
sehen, die Letztere zu unterlassen habe. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung
zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens nach § 7 Abs.
2 LadöffnG Rheinland-Pfalz i. V. m. § 1 LadÖffnGDVO sei rechtswidrig. Die Klägerin
hat den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich 
der Öffnung an bestimmten Sonntagen begehrt, daneben die gerichtliche Feststellung
möglicher Schadensersatzansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten
Sonntagen in der Vergangenheit.

Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken hat die
Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2021 (Az. HK O 46/20) abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung der Klägerin blieb nun erfolglos.

Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass die Feriensonntagsöffnungen der
Filiale der Beklagten im Outlet-Center gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung
zum Nachteil von Mitbewerbern darstellten. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen
als wettbewerbliches Verhalten ergebe sich aus der dies ausdrücklich gestattenden
Regierungsverordnung vom 13. März 2007 (LadÖffnGDVO), die auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
des § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz beruhe. Der Senat zieht hierbei eine Parallele
zur Situation bei einer (nicht nichtigen) Erlaubnis durch Verwaltungsakt. Eine abstrakte
Normenkontrolle der Regierungsverordnung zur Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit,
insbesondere mit Blick auf den in Art. 47 und Art. 57 der Verfassung für Rheinland-
Pfalz garantierten besonderen Sonntagsschutz, sei nur durch den Verfassungsgerichtshof
im Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für 
Rheinland-Pfalz möglich.

Eine für die Zulässigkeit einer Richtervorlage an den Verfassungsgerichtshof zwingend
erforderliche sichere Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage(§
7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz) habe der Senat nicht gewonnen. Ferner habe die
nachträgliche Veränderung der für den Erlass der Landesverordnung bestimmend gewesenen
tatsächlichen Verhältnisse (Einstellung des Verkehrsflugbetriebes) nicht automatisch
zum Wegfall der Verordnung geführt. Hinzu trete, dass sich die Beklagte an das geschriebene
Recht halte und sich damit rechtstreu verhalte. Sie müsse die Gewissheit haben, 
dafür nicht – auch nicht auf die Zivilklage eines Wettbewerbers hin – sanktioniert
zu werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

_Quelle: OLG Zweibrücken_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-wettbewerbswidrigkeit-der-oeffnung-einer-filiale-in-outletcenter-an-feriensonntagen-82727)
