# Kindergeld – Ermittlung des Lebensbedarfs eines behinderten Kindes

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- Veröffentlicht: 2022-06-08T05:12:32+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.06.2022 zum Urteil 1 K 2137/21 vom
14.04.2022

Kindergeld wird einem Kind gewährt, welches wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist,
sich selbst zu unterhalten. Infolgedessen kommt es darauf an, ob das Kind seinen
existenziellen Lebensbedarf mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln decken kann.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 14. April 2022 Az. 
1 K 2137/21, dass bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel
nur der steuerpflichtige Ertragsanteil einer privaten Rente zu berücksichtigen sei.
Das Finanzgericht setzte sich außerdem mit verfahrensrechtlichen Fragen, dem Bekanntgabezeitpunkt
bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters und der von der beklagten Familienkasse
angewandten Änderungsnorm, auseinander. Es ließ die Revision beim Bundesfinanzhof
zu.

Die beklagte Familienkasse hatte für den Streitzeitraum Dezember 2019 bis Juli 2021
Kindergeld festgesetzt. Sie hob diese Festsetzung mit Bescheiden vom März 2021 auf.
Der Kindsvater machte geltend, es gebe keine Änderungsnorm. Die Verhältnisse hätten
sich nicht geändert. Außerdem habe die Familienkasse die Einkünfte und Bezüge des
Kinds fehlerhaft berechnet. Dessen Erbschaft von der Mutter sei zweckgebunden gewesen
und zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung verwendet worden. Die abweisende
Einspruchsentscheidung datiert vom 28. Juli 2021, der Absendevermerk vom 29. Juli
2021. Die Familienkasse schilderte die interne Organisation der Postaufgabe unter
Einschaltung eines privaten Postdienstleisters. Nach den Angaben des Vertreters 
des Klägers ging ihm die Einspruchsentscheidung am 3. August 2021 zu. Seine Klage
vom 3. September 2021 sei fristgemäß.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, die Klage
sei innerhalb der Monatsfrist erhoben worden. Ein Abgangsvermerk der Stelle, die
das Schriftstück an die Postausgangsstelle weiterleite, reiche nicht aus. Erforderlich
sei ein Absendevermerk der Poststelle. Die Schilderungen der organisatorischen Abwicklung
lasse zwar auf eine Postaufgabe am 29. Juli 2021 schließen. Die Zugangsfiktion am
dritten Tag sei jedoch erschüttert. Der Verfahrensablauf des Postdienstleisters 
sei nicht bekannt, ein tatsächlicher Zugang am 3. August 2022 möglich und die Klage
zulässig.

Änderungen in den einen Kindergeldanspruch begründenden Verhältnissen habe es nicht
gegeben. Die Familienkasse habe bereits bei der Kindergeldfestsetzung Kenntnis von
der privaten Rente des Kinds gehabt. Der (rückwirkende) Aufhebungsbescheid sei daher
rechtswidrig.

Außerdem sei der Kläger kindergeldberechtigt. Sein Kind sei nicht imstande, sich
selbst zu unterhalten. Es sei „(neben den Einkünften aus Kapitalvermögen) nur der
steuerpflichtige Ertragsanteil der privaten Rente zu berücksichtigen“. Es komme 
auf die Einkünfte und Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes an. Laufende oder
einmalige Geldzuwendungen von Eltern seien unschädliches Kindesvermögen. Es dürfe
keinen Unterschied machen, wie das Kind das ererbte Vermögen verwende, ob es die
geerbten Mittel abhebe oder mit diesen eine private Lebensversicherung abschließe
und die Rente zum Lebensunterhalt einsetze. Nichts Anderes gelte, wenn das Kind 
den von der Mutter geerbten Geldbetrag vor Abschluss der privaten Rentenversicherung
um (im Verhältnis zum geerbten Vermögen geringe) eigene Mittel aufstocke. Die monatlichen
Rentenzahlungen stellten, soweit sie deren steuerpflichtigen Ertragsanteil überstiegen,
eine unbeachtliche Vermögensumschichtung dar. Die nach dem Einkommensteuergesetz
ermittelten zur Verfügung stehenden Mittel des Kinds deckten damit dessen existenziellen
Lebensbedarf nicht. Die Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit scheide aufgrund der Behinderung
aus. Werde der Aufhebungsbescheid vom 10. März 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
aufgehoben, lebe die Kindergeldfestsetzung wieder auf.

_Quelle: FG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kindergeld-ermittlung-des-lebensbedarfs-eines-behinderten-kindes-79503)
