# Klägerin muss die Kosten für einen Feuerwehreinsatz überwiegend bezahlen

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- Veröffentlicht: 2020-11-18T16:34:23+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Hannover, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Urteil 10 A 3988/19 vom 18.11.2020

**Kinder verursachten Brand in einer Lagerhalle**

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 18. November 2020 die Klage
einer Mutter gegen einen Kostenbescheid der Stadt Elze abgewiesen. Die Kosten in
Höhe von etwa 38.000 Euro waren entstanden, weil zwei Kinder im Alter von 11 und
13 Jahren im Juni 2019 auf einem brachliegenden Industriegelände in Elze ein Großfeuer
verursacht hatten, bei dem eine Lagerhalle vollständig abgebrannt ist. Die Freiwillige
Feuerwehr Elze war mit allen verfügbaren Einheiten mit mehr als 100 Personen über
mehrere Stunden mit den Löscharbeiten beschäftigt und wurde dabei von der Ortswehr
der Nachbargemeinde Alfeld unterstützt.

Die Stadt Elze hat gegen die Eltern der Kinder Gebühren in Höhe von ca. 38.000 Euro
für den Feuerwehreinsatz festgesetzt. Die Mutter des dreizehnjährigen Kindes hatte
gegen diesen Bescheid Klage eingereicht und geltend gemacht, dass sie selbst ihre
Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Auch der Brand sei – jedenfalls durch ihren
Sohn – nicht fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden. Ihr Kind habe zwar zuhause
ein Feuerzeug entwendet und mit auf das Industriegelände gebracht, das Feuer sei
aber durch das andere Kind angezündet worden.

Das Gericht ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Der Bescheid sei, soweit er einen 
Betrag in Höhe von 36.284 Euro betreffe, rechtmäßig. Die Beklagte habe in dieser
Höhe die Kosten für den Feuerwehreinsatz nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 4 
Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) i. V. m. § 6
Abs. 2 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) i. V. m. § 2
Abs. 1 Nr. 1 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten zu Recht gegenüber der Klägerin
geltend gemacht. Hiernach könnten die Kommunen durch Satzung Gebühren für grundsätzlich
nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG gebührenfreie Brandeinsätze erheben, wenn diese durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden seien.

Der Brand sei durch grob fahrlässiges Handeln des Sohnes der Klägerin sowie dessen
Freundes verursacht worden. Nach den Aussagen der Kinder bei der Polizei sei das
Feuer dadurch entstanden, dass der elfjährige Freund des Sohnes der Klägerin eine
Dämmmatte angezündet habe. Nachdem zunächst ein kleines Feuer entstanden sei, welches
dieser sofort wieder ausgepustet habe, habe der Sohn der Klägerin ihn als Feigling
bezeichnet und ihn damit angestachelt, die Dämmmatte ein zweites Mal anzuzünden,
was sodann zu dem Großbrand geführt habe. Nach Ansicht der Kammer begründete dieses
Verhalten ein grob fahrlässiges Handeln, denn die Kenntnis, dass Feuer außerhalb
geschlossener Feuerstätten außer Kontrolle geraten könne, sei auch unter Berücksichtigung
des Alters der Kinder bereits zu erwarten gewesen. Die Klägerin könne als Mutter
des Verursachers als Gebührenschuldnerin nach § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG
i. V. m. § 6 Abs. 2 NPOG herangezogen werden. Diese Vorschriften sähen vor, dass
für Personen, die noch nicht 14 Jahre alt seien, die ordnungsrechtlichen Maßnahmen
auch gegen die Person gerichtet werden könne, die zur Aufsicht über sie verpflichtet
sei und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Aufsichtspflicht verletzt habe.

Die Kammer stellte sodann fest, dass die Heranziehung der Klägerin allerdings insoweit
rechtswidrig gewesen sei, als die Beklagte auch Einsatzkräfte und Fahrzeuge der 
Stadt Alfeld im Umfang von 1.947 Euro in Ansatz gebracht habe. Die Heranziehung 
zu den Kosten der Nachbarschaftshilfe anderer Gemeinden sei zwar grundsätzlich möglich,
setze aber voraus, dass die Stadt Alfeld Gebühren grob fahrlässig verursachte Brände
erheben könnte. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Satzung der Stadt Alfeld –
anders als die der Stadt Elze – keine entsprechende Regelung habe.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung 
beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.

_Quelle: VG Hannover_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/klaegerin-muss-die-kosten-fuer-einen-feuerwehreinsatz-ueberwiegend-bezahlen-40243)
