# Klage auf Namensänderung erfolglos

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- Published: 2023-04-24T10:57:59+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.04.2023 zum Urteil 3 K 983/22.KO vom 05.04.2023

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das seinen
russisch klingenden Nachnamen ändern wollte.

Die Kläger beantragten bei der beklagten Verbandsgemeinde eine Namensänderung, weil
sie und ihre Tochter seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch
klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erlebten. Die Verbandsgemeinde
lehnte die Namensänderung ab.

Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und erhoben, nachdem dieser nicht innerhalb
von drei Monaten seit Eingang beschieden worden war, Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht
Koblenz.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine Änderung des Familiennamens, so die Koblenzer
Richter, sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger
Grund dafür vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Die Tatsache allein, dass ein
Familienname fremdsprachigen Ursprungs sei oder nicht Deutsch klinge, sei im Allgemeinen
kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Für die in Deutschland geborenen und
aufgewachsenen Kläger sei die begehrte Namensänderung auch nicht im Interesse der
weiteren Eingliederung geboten. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machten,
seit Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens
Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt zu sein, komme den geschilderten Vorkommnissen
kein die Namensänderung rechtfertigendes Gewicht zu. Die Kläger hätten nicht dargelegt,
dass der von ihnen getragene Nachname eine seelische Belastung für sie und ihre 
Tochter darstelle. Ein bloß vernünftiger Grund oder mit der Namensführung verbundene
einfache Unzuträglichkeiten seien insoweit nicht ausreichend. Wirtschaftliche Gründe
berechtigten vorliegend ebenfalls nicht zur Namensänderung. Sie beträfen nur die
Nebentätigkeit des Klägers. Unabhängig davon handele es sich um einen vereinzelt
gebliebenen Vorfall, sodass sich schon mit Blick auf die hauptberufliche Stellung
des Klägers keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die 
wirtschaftliche Situation der Familie ergäben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung
stellen.

_Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz_
