# Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. wegen unlauterer Werbung stattgegeben

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- Veröffentlicht: 2022-01-07T06:38:04+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 05.01.2022 zum Urteil 13 O 230/21 vom 17.12.2021(
nrkr)

**Einzelklagen gegen Händler nicht rechtsmissbräuchlich**

Der Deutsche Umwelthilfe e.V. hat ein Autohaus aus dem Gerichtsbezirk des Landgerichts
Osnabrück auf Unterlassung unlauterer Werbung erfolgreich in Anspruch genommen. 
Die erste Kammer für Handelssachen ist dem Antrag des Klägers mit Urteil vom 17.
Dezember 2021 gefolgt (Geschäftszeichen 13 O 230/21).

Der Deutsche Umwelthilfe e.V. beanstandete einen durch das Autohaus auf seiner Facebookseite
geteilten Post des Automobilherstellers: „Automobilherstellers X, Glänzende Nachrichten
für alle Fahrzeugmodell Y Fans! Unser praktischer Fahrzeugmodell Y 1.2 Benziner 
konnte beim ADAC Autokosten-Check für Kleinwagen ein … Mehr ansehen“. Die Werte 
über den offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie die CO_(2)-Emissionen erschienen 
erst durch einen gesondert zu tätigenden Klick in einem weiteren Textfeld. Ferner
erschien beim erstmaligen Aufrufen der Internetseite ein 25 Sekunden langes Video,
bei dem nach 17 Sekunden ebenfalls die Angaben zum Kraftstoffverbrauch sowie den
CO_(2)-Emissionen angezeigt wurden. Dieser Post wurde von 26 über das Gebiet der
Bundesrepublik verteilte Autohäusern, die die Fahrzeuge des betroffenen Automobilherstellers
veräußerten, auf deren Internetseite geteilt. Der Kläger forderte die einzelnen 
Autohäuser wegen Verstoßes gegen die Regelungen der PKW-ENVKV zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
auf.

§ 5 Abs. 1 PKW-EnVKV lautet wie folgt:

„Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben
oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften
Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen CO_(2)-Emissionen
der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt 1 der
Anlage 4 gemacht werden.“

Im Abschnitt I der Anlage 4 zu 5 PKW-EnVKV heißt es unter anderem wie folgt:

„Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen
Kraftstoffverbrauch (Werte im Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert)
und die offiziellen spezifischen CO_(2)-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu
machen. …“

Der Aufforderung des Klägers kamen die Autohäuser, so auch die Beklagte, nicht nach,
sodass der Kläger Klage gegen die jeweiligen Autohäuser an den für deren Sitz zuständigen
Gerichten erhob. Dem Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass die Beklagte
sowie die anderen Autohäuser durch den gleichen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen
Verfahren vertreten werden sollten. Ebenso wenig hatten die Beklagte noch die anderen
Autohäuser vorprozessual weder geäußert noch signalisiert, dass der Kläger die Klagen
bei einem Gericht konzentrieren möge oder das Führen eines Prozesses verbindliche
Wirkung besitze. Die Beklagte wendet unter anderem gegen das Begehren des Klägers
ein, dass weder eine Werbung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell noch eine spürbare
Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen vorliege. Unberücksichtigt dessen sei
das Agieren des Klägers rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei gehalten gewesen, die
betroffenen Autohäuser vor einem Gericht in Anspruch zu nehmen.

Die erste Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Osnabrück vertrat die Auffassung,
dass der durch die Beklagte geteilte Post Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch sowie
den CO_(2)-Emissionen enthalten müsse. In der Zusammenschau des Posts werde ein 
konkretes Fahrzeug Modell eines ebenfalls benannten Herstellers beworben. Mit dem
Vorenthalten von Pflichtangaben würden Verbraucher in ihrem gesetzlich geschützten
Informationsinteresse nicht nur unerheblich benachteiligt.

Nach Auffassung der erkennenden Handelskammer ist es nicht rechtsmissbräuchlich,
die einzelnen Autohäuser am Sitz des für sie zuständigen Gerichts in Anspruch zu
nehmen. Die effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen setzt eine damit korrespondiere
Anzahl von Abmahnungen und damit einhergehend von gerichtlichen Verfahren voraus.
Das der Beklagten und den weiteren Autohäusern vorgeworfene Fehlverhalten beruht
auf einer individuellen Entscheidung des jeweiligen Händlers, für die die übrigen
Händler nicht einzustehen hätten. Eine Gemeinschaftswerbung liegt nach Ansicht der
Kammer ebenso wenig vor. Die Voraussetzungen einer einheitlichen Inanspruchnahme
sind aus dem Grund nicht gegeben. Darüber hinaus ist die einzelne Inanspruchnahme
der Händler auch nicht wegen einer missbräuchlichen Generierung von Gebühren unzulässig.
Um die dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- und Informationspflicht effektiv
durchzusetzen ist es erforderlich, sämtliche Verstöße in einzelnen Klageverfahren
klären zu lassen.

Anderenfalls wäre der Kläger, bei dem höchstrichterlich festgestellt ist, dass der
Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben
ist, gezwungen, seine Verpflichtung zur Marktüberwachung auf einzelne Verstöße zu
konzentrieren und zu beschränken. Ein Rechtsmissbrauch folgt insbesondere auch nicht
aus Gründen der Prozessökonomie, denn die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser
haben dem Kläger gegenüber nicht vorprozessual angezeigt, dass bereits ihr Verhalten
mit dem Hersteller abgestimmt ist und sie durch den gleichen Prozessbevollmächtigten
vertreten werden, weshalb die Bündelung sämtlicher Ansprüche in einem Prozess zu
Synergieeffekten führe.

Für den Kläger bestand auch kein Anhaltspunkt, dass die Beklagte sowie die weiteren
Autohäuser sich durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen würden.
Darüber hinaus haben die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser dem Kläger nicht
signalisiert, dass eine „Musterentscheidung“ für alle Händler verbindlich sein sollte.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat die Möglichkeit,
die Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung durch das Oberlandesgericht Oldenburg
überprüfen zu lassen.

_Quelle: LG Osnabrück_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/klage-des-deutschen-umwelthilfe-e-v-wegen-unlauterer-werbung-stattgegeben-71774)
