# Klage einer Hotelgesellschaft auf Zahlung von Stornierungskosten nach Absage der Deutschen Grundschulschachmeisterschaften wegen der COVID-19-Pandemie erfolglos

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- Veröffentlicht: 2021-11-17T05:47:04+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Thüringen, Pressemitteilung vom 16.11.2021 zum Urteil 7 U 16/21 vom 09.11.2021

**Thüringer Oberlandesgericht weist die Berufung der Hotelgesellschaft mit Urteil
vom 09.11.2021 (Az. 7 U 16/21) zurück.**

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit der Berufung einer Hotelgesellschaft
gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. Dezember 2020 (Az. 10 O 687/20) 
zu befassen.

Der Beklagte, ein Verein zur Förderung des Schachsports, beabsichtigte, im Hotel
der Klägerin im Mai 2020 für vier Tage die Deutschen Grundschulschachmeisterschaften
durchzuführen. Dazu schloss er mit der Klägerin im Jahr 2019 einen Reservierungs-
und einen Veranstaltungsvertrag. Der Reservierungsvertrag sah eine Regelung zu Stornierungskosten
vor. Die Durchführung des Wettkampfs sollte u. a. in einem Raum mit der Größe von
730 qm stattfinden. Dabei wären bereits ohne Zuschauer bzw. Eltern ca. 500 Personen,
davon mindestens 400 Kinder, anwesend gewesen. Die jüngsten Teilnehmer hätten ein
Alter von sechs Jahren gehabt. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom
14.05.2020 mit, dass die Veranstaltung wegen der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden
werde.

Die Klägerin verlangte daraufhin von dem beklagten Verein einen Teil der Stornierungskosten
in Höhe von 25.325,61 Euro und erhob Klage vor dem Landgericht Erfurt. Das Landgericht
wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin zum Thüringer Oberlandesgericht hatte
ebenfalls keinen Erfolg.

Der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat entschieden, dass der Beklagte
von dem Vertrag wirksam zurückgetreten sei, weil die Klägerin ihre Räume zu dem 
vertraglich vereinbarten Zweck nicht zur Verfügung stellen durfte. Es habe ein Fall
der rechtlichen Unmöglichkeit vorgelegen.

Die geplante Veranstaltung sei nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung zur Freigabe
bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Mai 2020 (ThürSARS-
CoV-2-Maßn-FortentwVO) verboten gewesen. Diese Regelung habe vorgesehen, dass öffentliche
Veranstaltungen wie beispielsweise Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste,
Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche Veranstaltungen,
die insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf,
der Dauer, der Anzahl, der Struktur und der Zusammensetzung der zu erwartenden Teilnehmer
oder den räumlichen Verhältnissen am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet
seien, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern, bis zum Ablauf des 31. August 2020
verboten seien.

Der Senat ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die geplanten Grundschulschachmeisterschaften
eine solche Veranstaltung dargestellt hätte, denn es habe schon keine feste Teilnehmerliste
bestanden. Der Wettkampf wäre auch in besonderem Maße geeignet gewesen, die Ausbreitung
der Pandemie zu fördern. Hierzu habe man in den Blick nehmen müssen, dass die Planungen
vorsahen, ca. 750 Personen in einem Saal zusammenzubringen, bei denen es sich in
der Mehrzahl um Minderjährige ab einem Alter von sechs Jahren gehandelt hätte. Unabhängig
von einem Hygienekonzept wäre dessen Umsetzung bereits aufgrund dieser Zusammensetzung
der Teilnehmer und der ihnen altersbedingt immanenten Sorglosigkeit und mangelnden
Disziplin sowie ihrer schieren Anzahl nicht zu gewährleisten gewesen. Auch die räumlichen
Verhältnisse hätten eine Einhaltung von Abständen nicht ermöglicht. Das Zusammenführen
einer derart großen Menschenmenge in geschlossenen Räumen über vier Tage hätte das
Potenzial gehabt, ein „Superspreader“-Ereignis zu werden.

An der rechtlichen Unmöglichkeit habe auch der Umstand nichts geändert, dass die
Verordnung vom 12. Mai 2020 mit Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom
1. März 2021 – VerfGH 18/20 – für nichtig erklärt worden sei. Denn das rechtliche
Hindernis entstehe bereits mit Eintritt der Störung, also dem Verbotserlass. Selbst
wenn berücksichtigt werde, dass die Verordnung nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs
von Anfang an nichtig gewesen sei, verbleibe es bei der rechtlichen Unmöglichkeit.
Es sei den Parteien wegen der drohenden Bußgelder und der Fristgebundenheit der 
Veranstaltung nicht zuzumuten gewesen, an dem Vertrag festzuhalten. Auch sei es 
für die Parteien nicht zu erwarten gewesen, dass die Verbotsnorm in einem späteren
verfassungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben werden würde.

Durch den wirksamen Rücktritt des beklagten Vereins habe sich der Beherbergungs-
und Veranstaltungsvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Ansprüche
aus der Stornierungsvereinbarung können daher nicht mehr verlangt werden.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

_Quelle: OLG Thüringen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/klage-einer-hotelgesellschaft-auf-zahlung-von-stornierungskosten-nach-absage-der-deutschen-grundschulschachmeisterschaften-wegen-der-covid-19-pandemie-erfolglos-67742)
