# Klage eines Hotels auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer Betriebseinschränkung infolge der COVID-19-Pandemie erfolglos

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- Published: 2021-12-22T10:56:36+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Thüringen, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zum Urteil 4 U 134/21 vom 17.12.2021

**Thüringer Oberlandesgericht weist die Berufung der Inhaberin eines Hotels mit 
Urteil vom 17.12.2021 (Az. 4 U 134/21) zurück.**

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit der Berufung der Inhaberin eines 
Hotels gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.01.2021 (Az. 3 O 632/20)
zu befassen.

Die Klägerin, die als Einzelunternehmerin ein Hotel betreibt, durfte infolge der
vom Landratsamt Wartburgkreis erlassenen Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 in der
Zeit vom 19.03.2020 bis zum 15.05.2020 keine Übernachtungen für touristische Zwecke
anbieten. Aus dem zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag,
der sich auch auf Betriebsschließungsschäden erstreckt, verlangte die Klägerin eine
Zahlung von 64.000 Euro.

Das Landgericht Meiningen wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin zum Thüringer
Oberlandesgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat entschieden, dass der Klägerin
auf Grundlage des Versicherungsvertrags und der vereinbarten Versicherungsbedingen
kein Anspruch auf die Zahlung zukommt. Der Versicherungsfall ist nicht eingetreten.

Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen sehen nämlich eine
Leistungspflicht des Versicherers nur vor, wenn eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
den Betrieb bzw. eine Betriebsstätte schließt oder ein Tätigkeitsverbot gegen sämtliche
Betriebsangehörigen erlässt. Ein solcher Fall hat nach Auffassung des Senats nicht
vorgelegen, weil der Hotelbetrieb nicht insgesamt untersagt wurde und weiterhin 
Übernachtungen zu nicht touristischen Zwecken, z. B. für Geschäftsreisende, erlaubt
geblieben waren. Da der Anteil der Buchungen für geschäftliche Zwecke in dem Jahr
2019 bei ca. 58 % und im Jahr 2018 bei 56 % lag, war auch nicht von einer faktischen
Betriebsschließung durch das behördliche Teilverbot auszugehen. Schließlich konnten
auch keine derart erheblichen wirtschaftlichen Einbußen bei der Klägerin festgestellt
werden, die unter Umständen ebenfalls wie eine vollständige Betriebsschließung hätten
bewertet werden können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da das Urteil
nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen
abweicht.

_Quelle: OLG Thüringen_

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