# Klage eines Polizeibeamten auf Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall erfolgreich

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- Veröffentlicht: 2021-11-19T10:57:28+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Augsburg, Pressemitteilung vom 19.11.2021 zum Urteil Au 2 K 20.2494 vom 21.10.2021

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 21. Oktober 2021 der Klage eines
Polizeibeamten stattgegeben und den Freistaat Bayern verpflichtet, die Corona-Infektion
des Polizeibeamten als Dienstunfall anzuerkennen. Inzwischen liegen die schriftlichen
Urteilsgründe vor und wurden den Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Der Kläger, ein Polizeibeamter der Bayerischen Polizei, nahm ab dem 9. März 2020
an einem Sportübungsleiterlehrgang auf dem Gelände der Bereitschaftspolizeiabteilung
in Eichstätt teil. Am 11. März 2020 meldete sich ein ebenfalls an dem Lehrgang teilnehmender
Kollege krank. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Kollege an COVID-19 erkrankt
war. Der Kläger fuhr am 13. März 2020 zum Wochenende nach Hause und verspürte in
der Nacht vom 14. auf den 15. März 2020 grippeähnliche Symptome (Fieber, Kopfschmerzen,
Erbrechen, Durchfall). Ein am 16. März 2020 durchgeführter PCR-Test ergab beim Kläger
einen positiven Befund hinsichtlich einer COVID-19 Erkrankung. Von den insgesamt
21 Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Lehrgangs erkrankten 19 an COVID-19. Der 
Lehrgang wurde am 16. März 2020 abgebrochen.

Am 25. Mai 2020 beantragte der Kläger beim Freistaat Bayern (Landesamt für Finanzen)
die Anerkennung als Dienstunfall. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Finanzen
mit Bescheid vom 15. Juli 2020 mit der Begründung ab, dass kein plötzliches, örtlich
und zeitlich bestimmbares Unfallereignis erkennbar sei. Ein Zeitraum von mehreren
Tagen des Aufenthalts am Lehrgangsort, während dem eine Ansteckung möglich gewesen
sei, sei nicht ausreichend. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit
lägen ebenfalls nicht vor, weil dafür eine allgemeine Ansteckungsgefahr während 
eines Lehrgangs nicht genüge.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 13. August 2020 Widerspruch,
den das Landesamt für Finanzen am 26. Oktober 2020 zurückwies.

Daraufhin ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 25. November 2020 Klage
beim Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Das Verwaltungsgericht Augsburg gab der
Klage des Polizeibeamten mit Urteil vom 21. Oktober 2021 statt und verpflichtete
den Freistaat Bayern, die Corona-Infektion des Klägers als Dienstunfall im Sinne
von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG anzuerkennen.

Zur Begründung führt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg aus, dass zwar
kein Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vorliege, weil es
an einem auf äußerer Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren,
einen Körperschaden verursachenden Ereignis fehle, das in Ausübung oder infolge 
des Dienstes eingetreten sei. Die Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion mit
dem Coronavirus während der Lehrgangswoche vom 9. bis 13. März 2020 reiche hierfür
nicht aus. Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Anerkennung der COVID-19 Erkrankung
als Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG (Berufskrankheit 
als Dienstunfall). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit seien
in diesem besonderen Einzelfall erfüllt. Der Kläger sei durch seine dienstliche 
Teilnahme am Sportübungsleiterlehrgang einer besonderen Gefahr der Erkrankung ausgesetzt
gewesen. Während des Lehrgangs hätten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer – im Wesentlichen
in der Halle bzw. im Schwimmbad – intensiv Sport getrieben. Das Gelände der Bereitschaftspolizei
habe der Kläger auch am Abend nicht verlassen. Ausschlaggebend sei auch, dass von
21 Teilnehmerinnen und Teilnehmern 19 an COVID-19 erkrankt seien. Darüber hinaus
bestünden keine Anhaltspunkte für eine Ansteckung im privaten Umfeld.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
die Berufung zugelassen. Daher kann der Freistaat Bayern gegen das Urteil – Au 2
K 20.2494 – innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen
Urteils Berufung einlegen, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München
entscheidet.

_Quelle: VG Augsburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/klage-eines-polizeibeamten-auf-anerkennung-einer-corona-infektion-als-dienstunfall-erfolgreich-67977)
