# Klage erfolgreich – Insolvenzgeld-Versicherung

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- Veröffentlicht: 2023-05-22T05:16:40+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Gießen, Pressemitteilung vom 17.05.2023 zum Urteil S 14 AL 4/23 vom 15.05.2023(
nrkr)

Bei aufeinanderfolgenden Insolvenzereignissen ist grundsätzlich das zeitlich erste
für den Insolvenzgeldanspruch maßgebend. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber
zwischenzeitlich wieder Zahlungsfähigkeit erlangt hat.

Sieht ein laufender Insolvenzplan die Ausschüttung des festgelegten Betrages an 
die Insolvenzgläubiger vor und ist mittels einer Treuhandabrede die Zahlung des 
Gesamtbetrages sichergestellt, so ist für die Frage des Bestehens eines erneuten
Anspruchs auf Insolvenzgeld auch bei bestehender Planüberwachung darauf abzustellen,
ob der Arbeitgeber wieder in der Lage war, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen
zu erfüllen. Einer laufenden Planüberwachung kommt insoweit lediglich indizielle
Wirkung zu.

## Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld. Er war von Mai 2010 bis März 2020
und dann ab 01.07.2022 als Teamleiter der Elektrowerkstatt bei einer regional bekannten
Maschinenfabrik beschäftigt. Mit Beschluss vom 27.11.2019 eröffnete das Amtsgericht
Wetzlar das Insolvenzverfahren (Erstinsolvenzverfahren) über das Vermögen des Arbeitgebers.
Ein im Rahmen dessen aufgestellter Insolvenzplan (13.07.2020) sah vor, dass zur 
Befriedigung der Gläubiger zwei Ausschüttungszahlungen i. H. v. insgesamt 750.000
Euro erfolgen, die bis dahin durch einen Treuhänder verwaltet und dessen ordnungsgemäße
Auszahlung von diesem überwacht werden sollte (Planüberwachung). Mit Beschluss vom
28.09.2020 hob das Amtsgericht Wetzlar das Insolvenzverfahren daraufhin auf. Unter
dem 16.11.2022 wurde erneut ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitsgebers
eröffnet, u. a. infolge der Tatsache, dass die Beklagte die Vorfinanzierung von 
Insolvenzgeld ablehnte. Zu diesem Zeitpunkt waren nur noch weniger als 2 % des hinterlegten
Betrages zur Auszahlung offen, da noch ein Gutachten des Pensionssicherungsvereins
ausstand. Alle 67 Mitarbeiter verloren ihren Arbeitsplatz. Den am 06.12.2022 gestellten
Antrag auf Insolvenzgeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2022 unter Hinweis
darauf ab, dass ein erneutes arbeitsförderungsrechtliches Insolvenzereignis nicht
eingetreten sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.12.2022).
Mit der Klage vom 05.01.2023 verfolgt der Kläger, wie eine Vielzahl seiner Kolleginnen
und Kollegen darauffolgend, sein Begehren fort. Nur weil die Überwachung des Insolvenzplan
formal noch fortbestanden habe, bedeute dies nicht, dass ein neues Insolvenzereignis
mit Anspruch auf Insolvenzgeld nicht in Betracht komme – zumal die Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers beseitig gewesen sei.

## Entscheidung

Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Insolvenzgeldes im streitgegenständlichen
Zeitraum verurteilt. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers sei § 165 Abs.
1 Satz 1 SGB III. Als Insolvenzereignis gelte nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB
III u. a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitsgebers.
Dieses arbeitsförderungsrechtlich relevante Insolvenzereignis sei nach Ansicht des
Gerichts mit der Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens am 16.11.2022 eingetreten.
Das erste Insolvenzereignis aus 2019 habe keine Sperrwirkung entfaltet. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bei der Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs
auf Insolvenzgeld im Falle des Aufeinanderfolgens mehrere Insolvenzereignisse grundsätzlich
das zeitlich erste für den Insolvenzgeldanspruch maßgebend. Ein neues arbeitsförderungsrechtlich
relevantes Insolvenzereignis trete nicht ein, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis
beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitsgebers noch andauere. Wenngleich das BSG
vertrete, dass bei andauernder Planüberwachung „besonders deutlich“ erkennbar werde,
dass die Zahlungsunfähigkeit fortbestehe, sei diese formale Betrachtungsweise aber
nicht in jedem Falle zur Abgrenzung geeignet. Denn habe der Arbeitgeber den Gesamtausschüttungsbetrag
treuhänderisch gesichert, stehe fest, dass die Gläubiger entsprechend des Insolvenzplans
befriedigt werden. Die Beurteilung der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit müsse
daher auch bei andauernder Planüberwachung im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Hier habe der Arbeitgeber die Fähigkeit wiedergewonnen, seine fälligen Geldschulden
im Allgemeinen zu erfüllen. Hierfür spreche u. a. eine Sondertilgung von über 1,2
Millionen Euro Ende 2021 auf ein erst 2020 aufgenommenes Darlehen über mehr als 
2 Millionen Euro. Im Übrigen sei es arbeitsförderungsrechtlich geboten, Insolvenzgeld
auch bei laufender Planüberwachung nicht von vornherein auszuschließen. Denn bei
einer laufenden Sanierung bestünde sonst die Besorgnis, dass die Arbeitnehmer abwandern,
da sie Gefahr laufen, bei Scheitern der Sanierung auf ihren Arbeitsentgeltansprüchen(
ersatzlos) sitzen zu bleiben.

_Quelle: Sozialgericht Gießen_
