# Klage gegen die Aberkennung des von der Johann Wolfgang Goethe-Universität verliehenen Doktorgrades erfolglos

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- Veröffentlicht: 2021-06-25T06:39:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Urteil 4 K 3919/19 vom 21.06.2021(
nrkr)

Die für das Hochschulrecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main hat mit am 21.06.2021 zugestellten Urteil eine Klage gegen die Aberkennung
der Doktorwürde abgewiesen.

Die Klägerin wurde im Jahr 1993 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang
Goethe-Universität promoviert.

Im Januar 2019 wurde ihr der verliehene Doktorgrad im Wesentlichen mit der Begründung
entzogen, dass sie diesen durch Täuschung erlangt habe. In ihrer Dissertation habe
sie über die Eigenständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung getäuscht, weil 
sie in erheblichem Umfang Textpassagen aus anderen Quellen übernommen habe, ohne
diese als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen. Über weite
Strecke sei einfach nur von anderen Quellen abgeschrieben worden, sodass letztendlich
der gesamte Text aus einer Art Collagentechnik bestehe.

Die Klägerin hat hiergegen die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben und zur Begründung
ausgeführt, dass bei Anfertigung der Dissertation im Jahr 1993 nicht die gleichen
strengen Regeln aus der wissenschaftlichen Praxis herangezogen werden könnten, wie
sie in den Jahren 1998 und 2012 aufgestellt worden seien. Die von ihr verwendete
Form der Nachweise der genutzten Literatur habe der im Jahre 1993 üblichen Praxis
entsprochen. Darüber hinaus habe die beklagte Universität auch nicht hinreichend
den nunmehr 25-jährigen Zeitablauf seit Annahme der Dissertation berücksichtigt.
Die Arbeit der Klägerin betreffe thematisch rechtliche Aspekte der Eingliederung
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in das Europäische Gemeinschaftsrecht.
Da sich die politischen Umstände seit 1993 erheblich verändert hätten, komme der
Arbeit der Klägerin zum heutigen Zeitpunkt für den wissenschaftlichen Diskurs auch
keine Bedeutung mehr zu.

Die Klage wurde mit am 21.06.2021 zugestellten Urteil abgewiesen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main erachtet den Entzug des 
Doktorgrades als rechtmäßig. Nach dem Hessischen Hochschulgesetz diene eine Promotion
dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Es müsse ein
eigener Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbracht werden. Fremde Beiträge dürften
nicht als eigene Beiträge in einer wissenschaftlichen Abhandlung ausgegeben werden.
Übernahmen aus Arbeiten anderer Autoren müssten durch Zitate der Originalquellen
vollständig offengelegt werden. Dies sei im Fall der klägerischen Dissertation in
vielfachem Umfang nicht geschehen. Die wissenschaftlichen Standards seien nicht 
eingehalten. Die Johann Wolfgang Goethe-Universität habe eine Vielzahl von Fremdtextübernahmen
ohne anforderungsgerechte Quellenangaben festgestellt.

So habe die Beklagte in tabellarischer Form auf 21 Seiten die Fremdtextübernahmen,
die fehlerhafte Zitierweise oder die Nichtzitierung anderer Quellen aufgeführt. 
Diese unzulänglichen Quellenangaben erstreckten sich über die gesamte Arbeit der
Klägerin, so dass von einer bloßen Nachlässigkeit oder vereinzelten Defiziten bei
der Bearbeitung nicht mehr ausgegangen werden könne. Aufgrund der Vielzahl der Plagiatsstellen
und ihres Anteils am Gesamtumfang der Arbeit habe die Klägerin über die eigenständige
wissenschaftliche Leistung bei Abfassung der Dissertation getäuscht.

Obwohl die Verleihung des Doktortitels mehr als 25 Jahre zurückliege, sei die Entziehung
gerechtfertigt. Das Gericht führt aus, dass im Ergebnis dem Grundsatz der Redlichkeit
der Wissenschaft eine überragende Bedeutung zuzumessen sei und es weiterhin zu berücksichtigen
sei, dass mit dem Doktorgrad eine Befähigung bescheinigt werde, die tatsächlich 
nicht nachgewiesen worden sei.

Auch die Änderung wirtschaftlicher, politischer oder gesellschaftlicher Verhältnisse,
die möglicherweise dazu führten, dass der Dissertation der Klägerin für den heutigen
tagesaktuellen wissenschaftlichen Diskurs keine Bedeutung mehr zukomme, könne nicht
dazu führen, einen zu Unrecht verliehenen Doktorgrad aufrecht zu erhalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese
Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

_Quelle: VG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/klage-gegen-die-aberkennung-des-von-der-johann-wolfgang-goethe-universitaet-verliehenen-doktorgrades-erfolglos-55931)
